Videodienstanbieter, die in vertragsärztlichen Praxen zum Einsatz kommen, müssen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben von unabhängigen Zertifizierungsstellen einen Nachweis erhalten, dass sie beziehungsweise der angebotene Videodienst einen ausreichenden Standard an Informationstechniksicherheit (IT-Sicherheit) und Datenschutz gewährleisten.
Im Zuge eines seinerzeit von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) initiierten Akkreditierungsverfahrens soll die zu diesem Zweck gegründete “Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS)” die von den zuständigen Zertifizierungsstellen entwickelten Prüfverfahren und somit die Eignung der ausgegebenen Nachweise prüfen.
Übergangsregelung verlängert
Wegen der erforderlichen Vorlaufzeiten wurde in der technischen Vereinbarung zur Videosprechstunde (Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) eine Übergangsregelung für Zertifizierungsstellen zum Datenschutz bis zum 31. Dezember 2024 geschaffen, die nun um zwölf Monate bis zum 31. Dezember 2025 verlängert worden ist.
Der Grund ist, dass es bisher keine Zertifizierungsstelle geschafft hat, von der DAkkS akkreditiert zu werden.
Formular zur Selbstauskunft angepasst
Dies bedeutet, dass Praxen zum erforderlichen Nachweis des Datenschutzes bei Videosprechstunden weiterhin auch Datenschutz-Nachweise von Zertifizierungsstelle verwenden können, die sich noch im Akkreditierungsverfahren bei der DAkkS befinden.
Das Selbstauskunftsformular gemäß Anlage 2 der technischen Vereinbarung Videosprechstunde wurde entsprechend angepasst. GWZ
Die Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde inklusive dem Selbstauskunftformular finden Sie unter: Anlage 31b Bundesmantelvertrag Ärzte (Vereinbarungen Videosprechstunde)