Sie haben viele Fragen rund um die Krankschreibung gestellt. "So long and thanks for all the questions", sagen die "Rauchenden Köpfe" und werden daher zwei weitere Beiträge ihrer AU-Trilogie anhängen. Teil 4 reicht von den Diagnosen zur AU bei Koloskopie bis zur sechs Wochen Frist bei Wiedereingliederung.
Was tun bei "leichten" Erkrankungen, die eigentlich keinen Arzt-Patienten-Kontakt erfordern, außer für die Krankschreibung?
Selten sind so viele Nachfragen eingegangen wie zur Arbeitsunfähigkeit (AU). Das zeigt, den gelben Schein stellt man nicht “nur mal eben schnell” aus, sondern die Feinheiten der Bürokratie sind herausfordernd (Spoiler: Teil 5 wird folgen).
Daher sei darauf hingewiesen, dass die “Rauchenden Köpfe” kein Jura studiert haben, die Angaben alle gründlich recherchiert werden, aber dennoch ohne Gewähr erfolgen.
AU für Arzttermin?
Manchmal wünschen Patientinnen und Patienten eine Krankschreibung, da sie wegen des Arzttermins der Arbeit ferngeblieben sind, ohne dass jedoch Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dies ist nicht zulässig. Sie können aber eine Anwesenheitsbescheinigung für die Zeit des Praxisbesuchs ausstellen.
Ein Anspruch auf Lohnzahlung für diese Abwesenheit vom Arbeitsplatz besteht nach verschiedenen Gerichtsurteilen nur dann, wenn der Besuch medizinisch notwendig war und keine Möglichkeit bestand, die Arztpraxis außerhalb der Arbeitszeiten aufzusuchen.
Die freie Arztwahl bleibt hier bestehen, der Arbeitgeber darf keinen Arztwechsel verlangen, wenn die gewählte Praxis z.B. keine Abendtermine anbietet. (Quelle: www.hausarzt.link/rDa1N)
AU ohne “Vor-Ort”-Kontakt?
Was tun bei “leichten” Erkrankungen, die eigentlich keinen Arzt-Patienten-Kontakt erfordern, außer für die Krankschreibung? Bis Ende März war die telefonische AU bei Infekten der oberen Atemwege erlaubt. In manchen Fällen kann nun die Videosprechstunde helfen, denn die Feststellung der AU per Video ist nicht auf bestimmte Erkrankungen beschränkt – und sie ist dauerhaft erlaubt. Wie sind die Regeln?
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