Arbeitgebende Ärztinnen und Ärzte müssen mitunter Zeugnisse ausstellen. Arbeitszeugnisse für scheidende Praxis-Mitarbeitende müssen wohlwollend sein und unterliegen bestimmten arbeitsrechtlichen Erfordernissen, teilt die Landesärztekammer Hessen in ihrem aktuellen Ärzteblatt mit.
Ein Weiterbildungszeugnis muss hingegen wahrhaftig den Stand der Weiterbildung darstellen. Auch nicht wohlwollende Formulierungen dürfen gewählt werden, solange sie keine Formalbeleidigungen darstellen, erklärt die Kammer.
Im Gegensatz zu einem Arbeitszeugnis muss das Weiterbildungszeugnis zudem auch den Tätigkeitsumfang (Wochenarbeitszeit) und Fehltage enthalten. Das Weiterbildungszeugnis, so die Kammer weiter, ist allein zur Vorlage bei der Ärztekammer oder der Verwendung durch diese bestimmt.
red