Berlin. Wenn sich das Jahr dem Ende nähert, nutzen auch viele Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber die Gelegenheit, dem Team ihre Wertschätzung zu zeigen und den Zusammenhalt zu fördern – mit einer Weihnachtsfeier. Damit das Team dabei unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) steht, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Daran erinnert die DGUV aktuell.
Wichtig: Auch der direkte Hin- und Rückweg zur oder von der Feier ist versichert – vorausgesetzt, dieser wird nicht privat unterbrochen. “Wer nach der Feier beispielsweise noch in eine Bar oder auf den Weihnachtsmarkt geht, ist dabei in der Regel nicht länger gesetzlich unfallversichert”, führt die DGUV aus.
Die DGUV nennt vier Kriterien für den Versicherungsschutz:
- Die Feier muss vom Unternehmen selbst organisiert oder zumindest offiziell gebilligt worden sein. Eine spontane Zusammenkunft unter Kolleginnen und Kollegen ohne Wissen der Unternehmensleitung zählt also nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.
- Die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person (Führungskraft) muss an der Feier teilnehmen.
- Die Feier muss allen Beschäftigten offenstehen – eine exklusive Veranstaltung für einen ausgewählten Personenkreis erfüllt diese Bedingung nicht. Versicherungsschutz kann aber auch bestehen, wenn kleinere Organisationseinheiten großer Unternehmen eine Feier durchführen. Die Unternehmensleitung muss allerdings zugestimmt haben.
- Der Zweck der Feier muss darin bestehen, das Betriebsklima zu stärken.
„Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht Versicherungsschutz während des offiziellen Programms der Veranstaltung und solange noch eine Mehrzahl der Teilnehmenden da ist“, heißt es.
Es gibt jedoch auch klare Grenzen des Versicherungsschutzes. So sind Unfälle, die hauptsächlich auf Alkoholkonsum zurückzuführen sind, nicht versichert.
Wichtig: Auch für externe Gäste gilt der Schutz nicht – dazu zählen Familienangehörige, Partnerinnen und Partner oder ehemalige Kolleginnen und Kollegen, die eingeladen wurden. – jas
