Nachdem die Deutsche Post zu Beginn des Jahres das Porto für Briefe von 0,85 auf 0,95 Euro erhöht hat, hat nun auch der Bewertungsausschuss reagiert und die Kostenpauschalen rückwirkend zum 1.1. von 0,86 auf 0,96 Euro erhöht.
Betroffen sind die folgenden vier Gebührenordnungspositionen im EBM-Abschnitt 40.4:
- Versand von Arztbriefen oder anderen Unterlagen nach der EBM Nr. 40110,
- Versand einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, einer Arzneimittel-, Heilmittel- oder (neu) Krankentransportverordnung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Konsultation nach der EBM Nr. 40128,
- Versand einer Bescheinigung bei Krankheit eines Kindes (Formular 21) an die Eltern oder die Bezugsperson nach EBM-Nr. 40129,
- Versand einer per Stylesheet erzeugten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse des Patienten nach EBM-Nr. 40130, wenn die elektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur nicht möglich ist.
Höchstwert angehoben
In diesem Zusammenhang wurde auch der seit dem 1. Januar 2025 gültige Höchstwert je Behandlungsfall bei Allgemeinmedizinern, hausärztlichen Internisten, praktischen Ärzte sowie Kinder- und Jugendmedizinern von 6,88 auf 7,68 Euro angehoben.
Der gilt auch für den Ansatz der EBM-Nr. 40111 für eine Faxübermittlung, deren Wert mit 0,05 Euro unverändert bleibt. Nicht auf den Höchstwert angerechnet werden die Kostenpauschalen nach den Nrn. 40128 bis 40130.
Das bleibt gleich
Unverändert bleiben auch die Kostenpauschalen nach der EBM-Nr. 40106 (Versendung bzw. Transport von Langzeit-EKG-Datenträgern) und für den Versand eines elektronischen Arztbriefes nach der Nr. 86900 bzw. für den Empfang nach der 86901.
Der Höchstwert je Quartal und Arzt liegt bei den EBM-Ziffern 86900 und 86901 bei 23,40 Euro, die Nr. 40106 hat keinen Höchstwert. GWZ