Trotz ausreichendem Allgemeinzustand muss der Ganzkörperzustand des Patienten D. untersucht werden. Grund sind die subfebrilen Temperaturen ohne Leitsymptomatik (s. Kasuistik).
EBM
Die Praxis rechnet die 03000 und zusätzlich die Pauschalen 03040, 03060, 03061 und 32001 durch die KV sowie die 03220 unter Hinzufügung der 03222 durch die KV ab. Ganzkörperuntersuchung und Ruhe-EKG sind mit der 03000 EBM abgegolten; Abrechnung der Sonderleistungen 03330 und 33042 EBM als Einzelleistungen.
Ärztliche Gespräche werden mit der 03230 EBM je vollendete zehn Minuten honoriert. Die Laboranalysen berechnet die Laborgemeinschaft bzw. der Laborfacharzt, lediglich die Urinuntersuchung kann die Praxis abrechnen (32031 und 32033 EBM).
GOÄ
Bei Privatpatienten wird der Erstkontakt mit den Nrn. 1, 8 und 11 abgerechnet – zusätzlich die Nrn. 651 (EKG), 605, 605a (Spirometrie), 410, 3×420 (Sonografie), und 250 (Blutabnahme). Alle auch in der Laborgemeinschaft erbrachten Blutanalysen kann die Praxis als Einzelleistung abrechnen, ebenso den Urin mit den Nrn. 3511 und 3531.
Für die eingehende Beratung der Befunde sowie das weitere Vorgehen ist die Nr. 3 abrechenbar, jedoch nur neben den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801.
HZV
Für eine Praxis im Saarland ist die Spirometrie in allen Verträgen (AOK, BKK incl. IKK Südwest, EK, IKKclassic und TK) Teil der Quartalspauschale. Dies gilt auch für die abdominelle Sonografie (33042) als Einzelleistung mit 21 Euro. Allein die Ersatzkassen erlauben für die 33042 eine einmalige Abrechnung im Quartal, während sonst eine zweimalige Abrechnung möglich ist.
Achtung: Im Ziffernkranz der AOK sind keinerlei Laborleistungen enthalten; bei der TK ist die 32001 zum 31. Dezember 2020 aus diesem entfernt worden. Bei den Einzelleistungen des Abschnitts 32.2 ist die 32031 in allen Verträgen enthalten (außer AOK), die 32033 fehlt im Ziffernkranz der Ersatzkassen und bei der IKKclassic.
Tabelle
Schwerpunkt: Nr. 8 GOÄ
Grundsätzlich ist die Nr. 8 (260 Punkte), die Untersuchung des Ganzkörperstatus, immer dann abrechenbar, wenn eine medizinisch nachvollziehbare Indikation dazu besteht und wenn alle in der ersten Anmerkung genannten Organsysteme untersucht wurden.
Die Hausärztin muss demnach nicht zwingend Größe und Gewicht und auch nicht rektal untersuchen. Folglich ist neben der Nr. 8 auch die Nr. 11 (60 Punkte) abrechenbar, soweit eine medizinische Indikation vorliegt. Zur Kontrolle des Stütz- und Bewegungsapparates gehört auch die Prüfung der Reflexe.
Zuletzt erfolgt die orientierende neurologische Untersuchung. Diese setzt die Praxis vom Umfang her niedriger an. Relevante Ausschlüsse gibt es für die gleichzeitige Abrechnung der Nrn. 800 und 801 sowie neben den Präventionsleistungen der Nrn. 25 bis 29. Insgesamt gibt es keine Einschränkung über die maximale Abrechnungshäufigkeit im Behandlungsfall außer der medizinischen Indikation.
Bei der erforderlichen eingehenden neurologischen Untersuchung besteht ein Abrechnungsausschluss, daher kann die Hausärztin alternativ die Nr. 7 mit der Nr. 800 kombinieren (Organe beachten!). Das entscheidende ist die Honorarhöhe, die beim Einfachsatz bei der Nr. 8 bei 15,15 Euro liegt, bei der Kombination der Nrn. 7 und 800 aber bei 20,70 Euro, also um ca. ein Drittel höher.
Quellen:
www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), begründet von Dr. med. D. Brück, Version 4.27, Stand Juni 2020
Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2021
www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche (letzter Aufruf 14.4.21)