Kommen Patienten vor einem geplanten Eingriff in die Hausarztpraxis, ermöglicht der EBM eine Abrechnung über Pauschalen. Doch Vorsicht: Die Konsultationspauschale 01436 kommt nur in vier Situationen in Frage – und ist auch in diesen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Ein 34-jähriger Patient mit Innenmeniskusläsion stellt sich beim Hausarzt im Vorfeld einer geplanten arthroskopischen Sanierung vor (s. Kasten).
EBM
Bei Vorstellung mit einer Überweisung des Orthopäden zur Konsiliaruntersuchung rechnet der Hausarzt die Konsiliarpauschale 01436 EBM ab sowie die präoperative Untersuchungspauschale 31011, die extrabudgetär ohne Mengenbegrenzung honoriert wird. Diese enthält alle erfolgten Leistungen. Bei der Zweitkonsultation dann Abrechnung der Versichertenpauschale bei neuer Erkrankung.
GOÄ
Da es in der GOÄ keine Pauschale gibt, muss der Hausarzt hier alle Leistungen als Einzelleistung abrechnen. Dabei fallen präoperativ beispielsweise die folgenden Positionen an: Nrn. 1, 8, 250, 75 und die anfallenden Laborleistungen. Bei der Zweitkonsultation handelt es sich um einen neuen Behandlungsfall mit der Möglichkeit der Abrechnung der Nr. 204 neben den Nrn. 1 und 5.