Die Bundesärztekammer hat neue telemedizinische Abrechnungsmöglichkeiten beschlossen – teils in Kombination mit zeitlich begrenzten Corona-Sonderregelungen (S. 14f). In der Definition als analoge Leistung (s. Tab.) etwa kann die Nr. (A)60 GOÄ auch ohne einen ansonsten notwendigen vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) berechnet werden.
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