Karlsruhe. Testsiegel für Ärztinnen und Ärzte unterliegen strengen Anforderungen sowohl in Bezug auf das zugrundeliegende Testverfahren als auch die Gestaltung der Test-Logos. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil zu Ärztesiegeln der Zeitschrift “Focus Gesundheit” betont.
Ob die Siegel in dem konkreten Fall irreführend waren, muss das Oberlandesgericht (OLG) München demnach erneut prüfen.
In dem jährlich erscheinenden Sonderheft der Zeitschrift “Focus Gesundheit” unter dem Titel “Ärzteliste” werden Ärztinnen und Ärzte als “Focus Top Mediziner” oder “Focus Empfehlung” ausgezeichnet.
Jährliche Lizenzgebühr für Siegel
Für eine jährliche Lizenzgebühr dürfen die Ärzte die Siegel zu Werbezwecken nutzen. Die Wettbewerbszentrale kritisierte, die Gestaltung der Siegel sei irreführend und der Vergabe lägen keine sachgerechten Kriterien zugrunde.
Das Landgericht München hatte der Klage zunächst stattgegeben und dem Burda-Verlag die Verleihung und Veröffentlichung der Ärzte-Siegel untersagt. Verbraucher würden die Siegel ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen. Es werde der Eindruck erweckt, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt. Das sei wettbewerbswidrig.
Bewertung subjektiv geprägt
Das OLG München sah die Sache später anders und hob das Urteil auf. Dem Durchschnittsverbraucher sei klar, dass die Bewertung von Ärzten vor allem subjektiv geprägt sei, weshalb sie die Siegel als Werbung mit aktuellen Testergebnissen und nicht als Prüfzeichen oder Gütesiegel verstünden.
Am Logo sei zudem zu erkennen, dass das Siegel von einem Medienunternehmen vergeben wurde. Die Festlegung der Prüfkriterien falle in den vom Grundgesetz geschützten Bereich journalistischer Recherche.
Test-Einschränkungen müssen in Siegel erkennbar sein
Der BGH hob jetzt das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück nach München.
Bei der entgeltlichen Bereitstellung von Test-Logos mit Gesundheitsbezug seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Gestaltung der Siegel zu stellen. Wenn sich aus dem Verfahren Einschränkungen für die Aussagekraft der Siegel ergeben, müsse das in den Test-Logos zu erkennen sein, so der Senat.
Diesem Maßstab werde das Urteil des OLG München nicht gerecht. Der BGH zieht in Betracht, dass die Test-Logos des Focus-Magazins irreführend sein könnten und deren Gestaltung nicht den strikten Anforderungen an Werbung mit Gesundheitsbezug genügt. Das OLG werde dazu nun weitere Feststellungen treffen müssen. (Az. I ZR 130/25)
Quelle: dpa
