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G-BALücke beim langfristigen Heilmittelbedarf geschlossen

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz lässt grüßen: Am Donnerstag (20.8.) hat der G-BA unter anderem eine weitere Op bestimmt, für die Versicherte Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung haben. Auch beim langfristigen Heilmittelbedarf gibt es Neues.

Dr. Sonja Optendrenk, unparteiische G-BA-Vorsitzende erläuterte, warum der Kreis der ärztlichen Zweitmeiner erweitert wird.

Berlin. Im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde die verpflichtende ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten planbaren Eingriffen verankert.

Im Paragrafen 27b steht, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen soll, für die Versicherte einen Anspruch auf die Zweitmeinung haben sollen.

Am Donnerstag (20.8.) ist der G-BA dieser Verpflichtung schon einmal nachgekommen und hat Linksherz-Katheteruntersuchungen in den Zweitmeinungskatalog aufgenommen.

Ohne Zweitmeinung keine GKV-Vergütung

Voraussichtlich ab dem 1. April 2027 können ambulant oder stationär tätige Fachärztinnen und Fachärzte dann bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen für diese Katheteruntersuchungen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können.

Zusätzlich hat der G-BA den Teilnehmerkreis am Zweitmeinungsverfahren ausgeweitet. Als Zweitmeiner können demnach künftig auch Ärztinnen und Ärzte arbeiten, „die selbst keine Weiterbildungsbefugnis zu einer eingriffsspezifischen Qualifikation durch die Landesärztekammern erhalten haben, aber in einer als Weiterbildungsstätte zugelassenen Klinik mit der für den jeweiligen Eingriff benötigten Qualifikation angestellt tätig sind“, so der G-BA.

Durch die Erweiterung des Zweitmeiner-Kreises werde sichergestellt, erklärte Dr. Sonja Optendrenk, unparteiische G-BA Vorsitzende, dass die Durchführung einer OP nicht am Fehlen einer Zweitmeinung scheitere. Denn, so bestimmt es das Gesetz, die Vergütung des Arztes bzw. der Einrichtung, der bzw. die die planbare Op durchführt, ist dann an dem Vorliegen der Zweitmeinung geknüpft.

Liegt keine Zweitmeinung vor, bleibt den Patienten nur, die Op aus eigener Tasche zu bezahlen. Wörtlich heißt es im Gesetz: “Bei vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Eingriffen hat der Arzt den Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass bei Fehlen eines Nachweises über eine eingeholte Zweitmeinung die Kosten für die Durchführung des Eingriffs von dem Versicherten zu tragen sind.”

Lücke bei langfristigem Heilmittelbedarf geschlossen

Auch hat der G-BA am Donnerstag eine Erweiterung der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf beschlossen. Für Patienten mit Multisystematrophie habe bisher eine Lücke bestanden, die einstimmig geschlossen wurde.

In der Sitzung strittig war, ob im Früherkennungsprogramm zu Darmkrebs eine besondere Regelung für Personen mit familiärem Darmkrebsrisiko unter 50 Jahren getroffen werden soll. Während KBV und DKG für die Aufnahme in das Programm votierten, sprach sich der GKV-Spitzenverband dagegen aus.

Beratungsverfahren zur Teil-AU eingeleitet

Für die Ausweitung des Screenings gebe es keine Evidenz, argumentierten die Vertreter der Krankenkassen und konnten ihre Ansicht mit 8 Stimmen gegen fünf durchsetzen.

Optendrenk betonte, dass es gut sei, dass die Diskussion nun ein vorläufiges Ende gefunden habe. Wichtig sei, dass Versicherte mit Ängsten oder Bedenken weiterhin Anspruch auf die Leistung hätten.

Weiterhin wurde der Einleitung eines Beratungsverfahrens zur Teil-Arbeitsunfähigkeit (Feststellung und Voraussetzungen) , die ebenfalls im GKV-Spargesetz fixiert ist, (mit wenig Begeisterung) zugestimmt. Es muss ja, kommentierte Optendrenk sinngemäß.

Vorausgesetzt, das Bundesministerium für Gesundheit hat keine Einwände, treten die Beschlüsse mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Der Beschluss zu dem neuen Zweitmeinungsverfahren transarterielle Linksherz-Kathetheruntersuchung wird voraussichtlich erst zum 1. April 2027 greifen. Das deshalb, weil die Kassenärztlichen Vereinigungen Zeit benötigen, um die Genehmigungsverfahren vorzubereiten.

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