Berlin. Bis 31. Dezember 2027 können Ärztinnen und Ärzte Heilmittel zur Therapie bei Lipödem ohne Regressangst verschreiben. So lange gelten diese Rezepte als Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) und werden daher bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen außen vorgelassen.
Wichtig: Damit ein BVB berücksichtigt werden kann, ist immer die exakte Angabe der jeweiligen ICD-Kodierung erforderlich. Bei Lipödem sind dies die Kodes für Stadium I (E88.20), II (E88.21) und III (E88.22).
Die Rauchenden Köpfe haben die Änderung im BVB-Heilmittel-Spicker direkt angepasst (s. Kasten).
Liposuktion setzt konservative Therapie voraus
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband haben sich vorerst auf eine zweijährige Verlängerung des BVB verständigt, da die weitere Auswertung der Erprobungsstudie LIPLEG zum Nutzen der Liposuktion bei Lipödem auch noch Erkenntnisse über den Bedarf an Heilmitteln ergeben könnte.
Im Juli hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Liposuktion aufgrund einer vorläufigen, aber verlässlichen Zwischenauswertung der Studie zur Leistung für gesetzlich Versicherte gemacht. Die Richtlinie schreibt dafür aber einige Voraussetzungen vor, unter anderem muss vor einer Liposuktion mindestens sechs Monate eine konservative Behandlung stattgefunden haben. Auch nach einer Liposuktion können Heilmittel für den Therapieerfolg wichtig bleiben.