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BrustkrebsBiomarker künftig auch bei Lymphknotenbefall Kassenleistung

Bei Brustkrebs im frühen Stadium können Biomarker-Tests bei der Entscheidung für oder gegen eine Chemotherapie unterstützen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun entschieden: Künftig sollen sie auch Kassenleistung sein, wenn bereits bis zu drei Lymphknoten befallen sind.

Brustkrebs und Lymphknoten: Auch wenn bis zu drei Knoten befallen sind, können künftig Biomarker-Tests zum Einsatz kommen.

Berlin. Der Einsatz eines Biomarkers zur Unterstützung der Entscheidung für oder gegen eine Chemotherapie bei Brustkrebs im frühen Stadium ist künftig auch bei einem Befall von bis zu drei Lymphknoten möglich. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag (17. Juli) beschlossen. Bislang sind die Tests grundsätzlich nur bei primärem Brustkrebs ohne Lymphknotenbefall Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Außerdem präzisierte der G-BA, dass die Tests künftig nur

  • bei Patientinnen nach Eintritt der Menopause oder
  • bei Patientinnen vor der Menopause, wenn bei ihnen als Begleittherapie die Produktion von weiblichen Geschlechtshormonen in den Eierstöcken bereits unterdrückt wird oder dies sicher geplant ist,

eingesetzt werden dürfen.

Begrenzung auf einen Test und enge Patientinnengruppe

Biomarker-Tests kommen bei der Entscheidung für oder gegen eine Chemotherapie nach einer Brustkrebs-OP zum Einsatz. Sie untersuchen, wie hoch die Aktivität von verschiedenen Genen in den Krebszellen ist.

Der erweiterte Einsatz ist zudem begrenzt auf Patientinnen mit einem primären Hormonrezeptor-positiven, HER2-negativen Mammakarzinom bei Befall von einem bis drei Lymphknoten. “Er umfasst die Anwendung der spezifischen Vorgehensweise des Tests Oncotype DX Breast Recurrence Score®, dessen Analyseverfahren auf der Genexpressionsanalyse beruht”, stellt der G-BA klar. “Für andere Vorgehensweisen, die bei Brustkrebs ohne befallene Lymphknoten zugelassen sind, konnte bislang keine ausreichende Aussagesicherheit belegt werden.”

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit nun zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Praxis-Tipp: Patientinnen stellt der G-BA ein Merkblatt zu den Möglichkeiten und Grenzen von Biomarker-Tests zur Verfügung.

 

 

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