Gesundheitsminister Spahn hat seine Testverordnung im Kampf gegen das Coronavirus überarbeitet - und dabei Antigentests mit aufgenommen. Für Hausärzte wird es mitunter unübersichtlicher, doch es gibt auch Vorteile. „Der Hausarzt“ stellt alle Testszenarien vor.
Ein Abstrich - und sofortige Gewissheit? Die neue Testverordnung sieht Antigentests zwar vor, jedoch nicht ohne Einschränkungen.
Berlin. Die Teststrategie in der Corona-Pandemie ist ab sofort deutlich differenzierter und empfiehlt explizit Antigentests neben den bereits angewendeten PCR-Tests. Sie enthält zudem eine klare Priorisierung, etwa in Bezug auf die vorhandenen PCR-Testkapazitäten. Für Personal in Arztpraxen und Kliniken sind in Regionen mit hohen Fallzahlen wiederkehrende Tests vorgesehen; diese werden über die Testung etwa von Reiserückkehrern gestellt. Eine solche Priorisierung hatten Hausärztinnen und Hausärzte zuletzt vermisst, wie sie gegenüber “Der Hausarzt” äußerten.
Dieser mehrstufige Ausbau der am Donnerstag (15. Oktober) in Kraft getretenen nationalen Teststrategie des Bundesgesundheitsministeriums dürfte in der Praxis zunächst zu neuer Unübersichtlichkeit führen. Bei genauem Hinsehen jedoch bietet sie nicht nur Orientierung, sondern auch Vorteile für die Praxis: Zuletzt hatten Hausärztinnen und Hausärzte etwa die Testung ihres Personals ohne Ausbruchsgeschehen auf eigene Kosten organisieren müssen. Dies ist nun zumindest in “Hotspots” kostenfrei möglich. Das Ministerium stellt eine einseitige Übersicht zu den verschiedenen Szenarien zur Verfügung.
Symptomatische Patienten haben Priorität
Wichtig für die Praxis: Bei allen höher priorisierten Personengruppen – also symptomatischen Personen, Kontaktpersonen sowie bei Tests nach einem Ausbruchgeschehen – ist der PCR-Test weiterhin die empfohlene Art der Testung! So sollen bei symptomatischen sowie Kontaktpersonen Antigentests ausdrücklich nur zum Einsatz kommen, wenn die PCR-Kapazität begrenzt ist oder ein Testergebnis schnell vorliegen muss.
Ein positiver Antigentest muss immer durch einen positiven PCR-Test bestätigt werden, erinnert das Robert Koch-Institut (RKI). Dieser ist dann ebenfalls Kassenleistung als Anspruch der ambulanten oder stationären Krankenbehandlung.
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