
Rehabilitation
Eine Rehabilitation ist indiziert, wenn eine bestehende Erkrankung die Teilhabe am Alltags- oder Arbeitsleben gefährdet. Hier müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:
- Die Erkrankung bedroht die Arbeitsfähigkeit oder die Teilhabe am Alltagsleben.
- Eine Reha ist geeignet, dies abzuwenden.
- Ambulante Maßnahmen sind ausgeschöpft oder ungeeignet.
Werden Reha-Anträge abgelehnt, wird dies meist mit einem dieser drei Faktoren begründet. Oft wurden diese aus Sicht des Kostenträgers im Antrag nicht ausreichend dargelegt. Sind die Voraussetzungen jedoch erfüllt und wird dies im Antrag entsprechend deutlich, so werden Reha-Anträge in aller Regel auch bewilligt.
Konzept muss klar sein
Wenn der betreffende Patient an mehreren Erkrankungen leidet, sollten Ärztinnen und Ärzte sich entscheiden, welchen Schwerpunkt sie für den Antrag legen. Eine Person mit Migräne, Rückenschmerzen, Hypertonus und Depression könnte sowohl orthopädisch als auch psychosomatisch behandelt werden. Es nützt also nicht viel, zusammenhanglos zehn Diagnosen in den Antrag zu schreiben.
Merke: Sinnvoller ist es im genannten Beispiel, den psychosomatischen Zusammenhang von vermehrtem Stress, weniger Bewegung, psychischer Belastung und daraus folgend vermehrter Schmerzen herauszuarbeiten. Das lässt wiederum ein Behandlungskonzept erkennen. Manchmal ist sogar weniger mehr – so können ein oder zwei gezielt genannte Diagnosen erfolgversprechender sein als viele.
Anschlussheilbehandlung
Eine Sonderform der Reha ist die Anschlussheilbehandlung. Diese müssen Patienten bis zu 14 Tage nach einem stationären Aufenthalt antreten. In der Regel beantragt sie bereits das Krankenhaus. Wie bei anderen Rehas ist auch die Anschlussheilbehandlung stationär oder ganztägig ambulant möglich. Die Kosten dafür übernimmt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung.
Vorsorgemaßnahmen
Von der Reha zu unterscheiden sind Vorsorgemaßnahmen. Dazu gehören zum einen die Mutter-/Vater-Kind-Kur, zum anderen die ambulante Vorsorgekur.
1. Mutter-/Vater-Kind-Kur
Eine Mutter-/Vater-Kind-Kur können Väter und Mütter mindestens eines Kindes (auch Pflege- oder Adoptivkinder) in Anspruch nehmen, in der Regel bis zum Alter von elf Jahren des Kindes. Ebenso können ggf. erziehende Großeltern eine Kur beantragen. Auf Muster 64 müssen Ärztinnen und Ärzte begründen, warum das betroffene Elternteil droht zu erkranken, wenn nicht eine entsprechende Maßnahme stattfindet.
Dabei sollten sie besonderes Augenmerk auf elternspezifische Belastungsfaktoren (wie Mehrfachbelastung Familie und Beruf, Erziehungsschwierigkeiten etc.) und Kontextfaktoren (wie Eheprobleme, finanzielle Sorgen etc.) legen.
Aber Vorsicht: Mancher meint es “zu gut” und benennt derart viele Beschwerden, dass der Antrag mit der Begründung abgelehnt wird, es handele sich nicht mehr um Vorsorge, sondern um die Behandlung von Krankheiten. In diesem Falle kann man natürlich eine Reha beantragen, ggf. können Kinder als Begleitkinder mitbetreut werden.
Die Eltern-Kind-Kur dauert in der Regel drei Wochen und die Patienten müssen 10 Euro pro Tag aus eigener Tasche bezahlen. Der Anspruch besteht alle vier Jahre, bei Alleinerziehenden alle zwei Jahre.
Die mitreisenden Kinder werden auf Muster 64 erwähnt. Sollten diese ebenfalls eine Behandlung brauchen, füllen Haus- oder Kinderärzte für das entsprechende Kind Muster 65 aus.
2. Ambulante Vorsorgekur
Ambulante Vorsorgekuren finden an anerkannten Kurorten statt. Der Kurende muss ggf. dafür Urlaub nehmen.
Merke: Dagegen zählt eine Reha als Krankheitszeit.
Die Krankenkasse kann eine Kostenpauschale beisteuern, ein Kurarzt verordnet ggf. vor Ort “Anwendungen”. Es besteht kein festes Formular für diese Anträge, die Patienten können jeweils bei ihrer Krankenkasse einen Vordruck erhalten (Muster 25, jedoch für die Kasse teilweise frei zu gestalten). Die Abrechnung erfolgt über 01623 EBM (5,90 Euro).
3. Kur für Pflegende
Eine weitere Vorsorgeleistung ist die Kur für Pflegende. Hierfür existiert kein festes Formular, angeboten wird dies beispielsweise über das Müttergenesungswerk. Möglich ist die Kur ambulant in einem Kurort (alle drei Jahre) oder stationär in einer Kurklinik (In- oder Ausland; alle vier Jahre).
Die gepflegte Person kann parallel, sofern ein Pflegegrad besteht, in einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege untergebracht werden. Einige Kliniken bieten auch an, die Pflegebedürftigen – meist als Kurzzeitpflege – in der Klinik mit unterzubringen.
Welcher Kostenträger ist zuständig?
Rentenversicherung
- Reha für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte
- Onkologische Reha auch bei Rentnern
- Jugendliche
- Arbeitslose, Hausmänner/-frauen, Studentinnen und Studenten,
falls sie bereits 5 Jahre RV-Beitrag gezahlt haben
- Kinder
Krankenversicherung
- Mutter/Vater-Kind-Kur
- Rehabilitation bei Rentnern
- Arbeitslose, Hausmänner/-frauen, Studentinnen und Studenten,
falls sie noch nicht 5 Jahre RV-Beitrag gezahlt haben
- Kinder
- ambulante Vorsorgekur
weitere Kostenträger
- Dienstherr bei Beamten
- Berufsgenossenschaft bei Berufserkrankungen/Arbeitsunfällen
Fazit
- Die Deutsche Rentenversicherung hat Reha- und Renten-Anträge seit Januar vereinheitlicht und auch die Vergütung angehoben.
- Bevor der Antrag gestellt wird, muss klar sein, ob die Situation des Patienten für eine Reha oder eine Vorsorgemaßnahme spricht.
- Während die Reha als Krankheitszeit gilt, muss für eine Kur ggf. Urlaub genommen werden.
- Reha- und Kur-Anträge sollten mit ausgewählten Diagnosen begründet werden. Denn für die Bewilligung ist manchmal „weniger mehr“.
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Hinter den “Rauchenden Köpfen” stecken vier Praxiserfahrene, die sich unermüdlich dafür einsetzen, die Bürokratie im Praxisalltag zu minimieren: Dr. Sabine Frohnes, Dr. Christoph Claus, Moritz Eckert und Timo Schumacher. Aus ihrer Feder stammen etwa die bekannten EBM- und GOÄ-Spicker. Ihre Tipps zu Abrechnung und Regressschutz gibt es in jeder Ausgabe von “Der Hausarzt”.