Rückwirkend zum 8. März ist die überarbeitete Corona-Impfverordnung in Kraft getreten. Bei Redaktionsschluss zeichnete sich jedoch ab, dass sich der Impfstart in den Praxen weiter verschiebt, auch weil die Impfung mit Astrazeneca vorübergehend gestoppt worden war.
Einerseits seien die Liefermengen einiger Impfstoffe nicht klar. Andererseits wollten die Ländergesundheitsminister bevorzugt die Impfzentren beliefern. Letzteres kritisierte der Deutsche Hausärzteverband scharf. Bundesvorsitzender Ulrich Weigeldt forderte ein, nur noch die gebuchten Termine in den Zentren abzuarbeiten und schnellstmöglich auf die Praxen umzustellen.
Der Verband konnte aber auch wichtige Änderungen in der Verordnung erreichen. So macht diese jetzt klar, dass Praxen als “beauftragt” gelten, sobald sie von Bund oder Land Impfstoff erhalten. Das Haftungsrisiko tragen dadurch die Länder. Zudem brauchen Personen aus den Priorisierungsgruppen 2 und 3 kein ärztliches Attest, sofern sie von einer Praxis geimpft werden, in der sie bereits behandelt werden.
Ebenso können die Länder festlegen, dass auch eine Versicherteninformation der Kassen über die bevorzugte Impfung als “Attest” akzeptiert wird. Und auch die Meldung der Impfdaten wurde für Niedergelassene etwas entschlackt. Sie können zwischen dem RKI-Portal und der Schnellmeldung über das Sichere Netz der KVen wählen.
Beraten Ärzte zur Impfung, es findet aber keine Impfung statt, bekommen sie dies mit 10 Euro honoriert; andernfalls gibt es 20 Euro (s. Tab.).
Die Beratung ist per Telefon oder Video erlaubt. Zusätzlich vergütet werden Haus- und Mitbesuche (35 und 15 Euro). Die Intervalle zwischen Erst- und Folgeimpfung wurden verlängert: auf sechs Wochen für Biontech/Pfizer und Moderna, auf zwölf Wochen für Astrazeneca.
An einigen Stellen lässt die Impfverordnung aber föderalen Spielraum zu, etwa bei der Belieferung von Praxen oder der Terminvergabe. Das kann zu Intransparenz bei Ärzten und Patienten führen. Ebenso wurde aus Sicht des Hausärzteverbandes die Chance verpasst, Praxen von den Attesten zu befreien,indem die Kassen nicht zur Versicherteninformation verpflichtet wurden.
Und auch die starren Vorgaben zur Priorisierung hätten noch mehr aufgeweicht werden können.
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