Können Schwangere nicht arbeiten, bedeutet das nicht automatisch ein Beschäftigungsverbot. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an. Die Rauchenden Köpfe erklären, welche drei Möglichkeiten grundsätzlich abzuwägen sind.
Bei schwangeren Mitarbeiterinnen gilt es, die Maßgaben des Mutterschutzes am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Als Hausärztinnen und Hausärzte sind Sie in zwei unterschiedlichen Rollen mit den besonderen Bedürfnissen von Schwangeren konfrontiert. Einerseits können unsere Mitarbeiterinnen schwanger werden, hier gilt es die Maßgaben des Mutterschutzes am Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Andererseits betreuen Sie schwangere Patientinnen. Hier sind zum einen medizinische Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel bei Impfungen oder Verordnungen von Medikamenten. Zum anderen wenden sich immer wieder Frauen an uns, die sich als Schwangere ihrer Arbeit nicht mehr gewachsen fühlen oder dadurch Gefahren für das ungeborene Kind befürchten.
Immer wieder entstehen hier Unsicherheiten: Dürfen wir als Hausärztinnen oder Hausärzte ein Beschäftigungsverbot aussprechen? Wann ist eine normale Krankschreibung die richtige Wahl? Und wann gilt ein betriebliches Beschäftigungsverbot und wer spricht dieses aus?
Merke: Grundsätzlich ist zwischen Erkrankung der Schwangeren und Gefährdung zu unterscheiden.
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