Seit dem ersten April verpflichtet eine Änderung der Arzneimittelrichtlinie Apotheken dazu, unter bestimmten Bedingungen Biologika, die als Fertigarzneimittel an Patientinnen und Patienten abgegeben werden, auszutauschen.
Voraussetzungen für den Austausch, erklärt die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) sind neben dem gleichen Wirkstoff, die gleiche Wirkstärke und Packungsgröße, die Zulassung für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet, dieselbe Applikationsart und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform.
Bei gleicher Darreichungsform müsse zusätzlich das Behältnis übereinstimmen (z.B. Fertigspritze, Fertigpen oder Patrone).
red
