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JahreswechselDas ändert sich ab Januar in der UV-GOÄ

Ab Januar tritt eine überarbeitete UV-GOÄ in Kraft. Ärzte und Unfallversicherung haben einerseits Bürokratie abgebaut, andererseits den AU-Nachweis nach Nr. 143 UV-GOÄ ergänzt.

Die Ständige Gebührenkommission nach Paragraf 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger hat am 16. Oktober eine Reihe von Detailänderungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ – Anlage zu Paragraf 51 Abs. 1 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger vom 1. Januar 2025) sowie des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger gemäß Paragraf 34 Abs. 3 SGB VII beschlossen. Die relevanten Neuregelungen für die hausärztlichen Praxen sind in der Folge zusammengefasst.

144 UV-GOÄ jetzt gestrichen

Die Nr. 144 UV-GOÄ wird gestrichen, da es sich gezeigt hat, dass die Transportunfähigkeit bei der Berichterstattung, zum Beispiel bei der Notfallbehandlung, dokumentiert wird. Eine Bescheinigung für die Feststellung der Transportunfähigkeit ist somit nicht erforderlich. Damit einher geht auch die entsprechende Streichung des Paragrafen 38 im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger.

143 UV-GOÄ neu gefasst

Darüber hinaus wurde die Leistungslegende der Nummer 143 UV-GOÄ (3,69 Euro) zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit neu gefasst. Die Änderungen in der Leistungsbeschreibung sind rot gekennzeichnet:

Bescheinigungen

  • Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV-Träger)
  • Bescheinigung zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes
  • Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
  • Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen

Verordnungen zu Transport und Pflege

  • Verordnung für Krankentransport
  • Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)

Verordnungen zu therapeutischen Maßnahmen

  • Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F 2402)
  • Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)
  • Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162)

Verordnungen zu Hilfsmitteln

  • Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404)

Sonstige Verordnungen

  • F 2902: Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV)
  • Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
  • Verordnung der ITT (Individuelle Trainingstherapie)

Wichtig: Je Behandlungstag können die Leistungen der Nummern 143 bis 143l maximal dreimal abgerechnet werden. Die Bescheinigung/Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren. Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechenbar.

Änderungen bei Chiro- und Schmerztherapie

Weitere Änderungen, die auch den hausärztlichen Bereich bei der Behandlung zu Lasten der DGUV betreffen können, beziehen sich auf den Bereich Orthopädie/Chirurgie:

Die chirotherapeutische Mobilisation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk nach Nr. 3305 UV-GOÄ, sowie die chirotherapeutische Manipulation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk nach Nr. 3306 UV-GOÄ, einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung, je Sitzung, kann nur von D-Ärzten oder von ihnen hinzugezogenen Ärzten erfolgen, die über eine Weiterbildung „Manuelle Medizin bzw. Chirotherapie“ verfügen. Andere Ärzte, die über diese Weiterbildung verfügen, können diese Leistung nur nach vorheriger Kostenzusage des UV-Trägers abrechnen. Die Gelenke der Hand oder des Fußes gelten jeweils als ein Extremitätengelenk. Die Wirbelsäule ist als ein Abschnitt zu sehen. Die Leistung ist im Behandlungsfall bis zu dreimal berechnungsfähig. Die behandelnden Gelenke sind in der Rechnung anzugeben.

Im Teil P. „Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte“ werden die Gebühren der Nummern 6003 (Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese) und 6004 (Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung) UV-GOÄ an die Höhe der Gebühr der Nummer 118 UV-GOÄ (Allgemeine Heilbehandlung: 37,27 Euro, Besondere Heilbehandlung: 37,27 Euro) angepasst. GWZ

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