Verschiedene Gerichte haben sich im Oktober mit Folgen von Corona-Infektionen im Praxisalltag beschäftigt – teils mit praktischen Auswirkungen auf die Arbeitgeberpflichten und Entschädigungsansprüche während der Pandemie. Ein Überblick:
Keine Erstattung der Lohnfortzahlung für eine MFA in Quarantäne:
Müssen sich Medizinische Fachangestellte (MFA) aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne begeben, so sind sie damit “rechtlich arbeitsunfähig”, unabhängig von auftretenden Symptomen (also auch, wenn sie symptomfrei sind). Hausärztinnen und Hausärzte erhalten als Arbeitgebende in Folge keine Erstattung für eine gezahlte Lohnfortzahlung.
Die Krux: Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung stehe über dem Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG), so die Richter. “Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie in Quarantänefällen die Lohnfortzahlung leisten müssen, ohne Anspruch auf öffentliche Erstattung zu haben, was besonders für […] niedergelassene Ärzte relevant ist”, kommentiert das Team um Steuerberater Benjamin Vogel in Solingen.
Bundesverwaltungsgericht, 9.10.2025, Az.: 3 C 14.24
Selbständige ohne Impfschutz haben keinen Anspruch auf Entschädigung:
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können für eine eigene Quarantäne nur dann eine Entschädigung bekommen, wenn sie sich haben impfen lassen. Dass eine Impfung die Infektion nicht sicher verhindert hätte, spiele dabei keine Rolle.
Bundesverwaltungsgericht, 9.10.2025, Az.: 3 C 5.24
Entschädigung bei coronabedingter Stilllegung der Praxis:
Ein Zahnarzt, der seine Praxis mit drei angestellten Kollegen aufgrund der Corona-Infektion einer MFA in der Pandemie für zehn Tage schließen musste, erhält 19.180 Euro Entschädigung. Interessant: Die Entschädigung bemisst sich dabei nicht am Umsatzanteil des Inhabers, sondern am Ausfall der gesamten Praxis, konkretisierten die Richter. Zahlungen einer privaten Versicherung seien allerdings anzurechnen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13.10.2025, Az.: 20 B 23.1440
