Berlin. Ab 1. Januar 2026 attestieren Ärztinnen und Ärzte betroffenen Frauen eine Fehlgeburt auf Muster 9. Die bisherige Übergangsbescheinigung ist von diesem Stichtag an nicht mehr zulässig. Das teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Donnerstagabend mit und gibt auch Einsicht in das neue Formular. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, erinnert sie daran, dass Praxisteams rechtzeitig neue Vordrucke ordern sollten. Wer in der Praxis Blankoformulardruck nutzt, braucht hingegen nichts zu tun, hier müssen die Anbieter für Praxissoftware die neuen Vorgaben bis zum 1. Januar umsetzen.
Wichtig: In der Bescheinigung ist der Tag des tatsächlichen Abgangs einzutragen, nicht der Diagnosezeitpunkt der Fehlgeburt. Ergänzend ist die Schwangerschaftswoche (SSW) anzugeben. Der Grund für die Fehlgeburt – natürlicher Abgang, medikamentöser oder operativer Abbruch – sind dafür unerheblich.
Der genaue Zeitpunkt ist unter anderem für den Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld relevant. Mit der Reform des Mutterschutzes im Juli stehen Frauen nach einer Fehlgeburt ab
- SSW 13 bis zu 2 Wochen,
- SSW 17 bis zu 6 Wochen
- und SSW 20 bis zu 8 Wochen zu.
Bei einer Totgeburt können Frauen ebenso acht Wochen Mutterschutz in Anspruch nehmen. Hierfür braucht es seit der Reform keine zusätzliche Bescheinigung mehr.
