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KHK-DiagnostikG-BA schließt Phonokardiografie aus dem Leistungskatalog aus

Die Phonokardiografie ist nicht geeignet, eine koronare Herzkrankheit sicher auszuschließen und damit Folgediagnostik unnötig zu machen. Zu diesem Ergebnis ist der Gemeinsame Bundesausschuss gekommen - und hat die Phonokardiografie aus dem GKV-Leistungskatalog ausgeschlossen.

Häufiger Beratungsanlass beim Arzt: Unklarer Brustschmerz.

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass die Phonokardiografie zur Diagnose der koronaren Herzkrankheit (KHK) nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf. Dies gilt für den ambulanten und den stationären Bereich.

Wissenschaftliche Basis der Entscheidung ist die Auswertung des aktuellen Standes des medizinischen Wissens durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), wie der G-BA berichtet. Demnach ist die Phonokardiografie nicht geeignet, eine koronare Herzkrankheit sicher auszuschließen und damit eine weitere Folgediagnostik unnötig zu machen.

In der ausgewerteten Studie seien bei über 10 Prozent der untersuchten Personen eine koronare Herzkrankheit nicht verlässlich erkannt worden. Ein Vorteil der Phonokardiografie gegenüber anderen diagnostischen Verfahren bestehe damit nicht.

Bei der Phonokardiografie zeichnet ein Aufnahmegerät, das auf dem Brustkorb platziert wird, mit einem Mikrofon niedrigfrequente Koronargeräusche auf, die durch Verwirbelungen des Blutflusses in verengten Herzkranzgefäßen entstehen. Das Ergebnis fließt gemeinsam mit weiteren Patientendaten in einen Score-Wert ein, der das Risiko für eine KHK anzeigen soll.

Die G-BA-Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

red

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