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"Rauchende Köpfe"Laborbonus retten: neue Grenzen, neuer Spicker

Beim Laborbonus haben viele Ärztinnen und Ärzte Fragezeichen in den Augen. Seit 1. Juli haben sich zudem die Grenzwerte für die Bonusberechnung geändert. Die Rauchenden Köpfe verraten, wie Sie sich tausende Euro sichern und haben als Hilfe den Laborspicker grundlegend überarbeitet.

Tipp: Labor mit Sinn und Verstand veranlassen, nicht nach dem Gießkannenprinzip.

Erstaunlich wenige Praxen – nur im einstelligen Prozentbereich – erhalten den Laborbonus zu 100 Prozent gezahlt. Fast die Hälfte bekamen laut der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen in 2022 keinen Laborbonus, und ebenfalls knapp die Hälfte erhielt den Bonus anteilig. Was bedeutet das?

Nun, zum einen ist es für die betroffenen Praxen eine Mindereinnahme. Der Laborbonus beträgt für Hausärztinnen und -ärzte bis zu 19 Punkte bei vollem Bonus, also 2,35 Euro pro Behandlungsfall. In einer Praxis mit 1.000 Scheinen kommen also 9.419 Euro im Jahr zusammen – ein relevanter Betrag. Außerdem muss man bedenken, dass Laborkosten aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden: Geld, das für Laborleistungen ausgegeben wird, steht daher nicht mehr für (haus-)ärztliches Honorar zur Verfügung.

“Ich brauche mal das große Blutbild”

Es gilt also: Labordiagnostik mit Augenmaß. Natürlich sollten Sie alle Laborwerte bestimmen, die für die Diagnostik und Behandlung von Erkrankungen erforderlich sind. Kritisch überdenken sollten Sie aber “Laborlatten” oder scherzhaft so bezeichnetes Schrotschuss-Labor. Sinnvoller ist es, sich zu überlegen, welche Frage Sie abklären möchten und hier – ggf. auch gestaffelt – Laborleistungen zu veranlassen.

So genügt es bei Verdacht auf eine Schilddrüsenfunktionsstörung, zunächst den TSH-Wert zu bestimmen. Bei Auffälligkeit können Schilddrüsenhormone und ggf. auch Antikörper nachgefordert werden. Rheumawerte wie CCP-Antikörper helfen sicher bei der Diagnostik. Unter bestehender Therapie als Verlaufskontrolle bringt ihre Bestimmung aber keinen Mehrwert. Die Abklärung eines Anämie-Verdachtes benötigt zunächst nur ein kleines Blutbild – Substrate lassen sich bei entsprechenden Blutbild-Veränderungen nachbestimmen. Ähnliche Beispiele kennen Sie sicher aus Ihrem Alltag. Die KBV hat zu bestimmten Fragen Empfehlungen veröffentlicht, die “Laborpfade”: www.hausarzt.link/bnSqF

Wann retten Sie Ihren Laborbonus?

Alle Laborleistungen, die Sie als Praxis veranlassen, werden zunächst summiert. Dies sind einerseits solche, die in der eigenen Praxis erbracht werden, wie Urinstreifentests, Schnelltests für Troponin, D-Dimere, HbA1c und die INR-Bestimmung mit speziellem Gerät oder auch Labor-Automaten, die manche in ihrer Praxis für weitere Laborwerte nutzen. Andererseits zählen dazu alle Laborkosten, die Sie in Auftrag geben – durch Einsendung von Blutproben, Abstrichen etc. in ein Labor.

Nun wird berechnet, welche Durchschnitts-Laborkosten pro Patient in einem Quartal durch Ihre Praxis verursacht wurden. Dies wird “Fallwert” genannt – etwas unglücklich, da man unter Fallwert normalerweise etwas anderes versteht. Sollten Sie mit dieser Summe unter dem für die hausärztliche Fachgruppe spezifischen unteren begrenzenden Fallwert von 1,42 Euro liegen, so erhalten Sie den vollen Wirtschaftlichkeitsbonus (“Laborbonus”).

Falls Ihr “Fallwert” über dem oberen begrenzenden Fallwert von 3,37 Euro liegt, gehen Sie bezüglich des Laborbonus leer aus. Haben Sie Kosten zwischen diesen beiden Grenzwerten verursacht, so wird der Bonus anteilig berechnet. Merke: In diesem Bereich wird Ihnen für jeden veranlassten Laborwert ungefähr so viel Bonus abgezogen, wie die Laborleistung selbst kostet. Das haben Überschlagsrechnungen der Rauchenden Köpfe ergeben. Im überarbeiteten Laborspicker (s. Kasten oben) finden Sie daher ab jetzt auch die Kosten der veranlassten Laborleistungen.

Die Grenzwerte von 1,42 und 3,37 Euro sind fachgruppenspezifisch, andere Fachgruppen haben andere Grenzwerte. Zudem wurden sie zum 1. Juli 2025 auf die genannten Werte gesenkt. Dies ist zwar bedauerlich, liegt aber daran, dass die Preise für etliche Laborwerte seit Januar 2025 reduziert wurden.

Ausnahmeziffern nutzen

Zur Erlangung des Wirtschaftlichkeitsbonus unerlässlich ist die Nutzung der Laborbefreiungsziffern (Tab. 2 unten).

Wichtig: Diese müssen Sie in Ihrer Patientenkartei als Abrechnungsziffer eintragen und nicht mehr, wie noch bis vor einigen Jahren, ans Labor übermitteln. Diese bewirken, dass die jeweils zugeordneten Laborleistungen (Tab. 1 unten) bei Ihrem Laborbudget außen vor bleiben, also Ihren “Fallwert” nicht heben.

Inzwischen “befreien” die Ausnahmeziffern nur noch konkret für indikationsspezifische Laborwerte. Tipp: Daher kann es sinnvoll sein, bei einigen Erkrankten mehrere Befreiungsziffern einzutragen, sofern diese zutreffen. Anders als vor einigen Jahren schadet es Ihnen auch nicht, wenn Sie mal eine Ausnahmeziffer zu viel angeben. Sollten Sie die entsprechende Blutuntersuchung in diesem Quartal dann doch nicht durchführen, bleibt die Ziffer einfach ungenutzt.

Tipp: Tragen Sie daher bei entsprechenden Dauerdiagnosen – wie Diabetes mellitus oder orale Antikoagulation – die Ausnahmeziffer gleich zum Anfang des Quartals ein, um sie nicht zu vergessen. Viele PVS bieten dazu Hilfen wie Vorschlagsziffern, Dauerziffern, Sequenzen bei Fallaufnahme etc. an.

In manchen PVS können Diagnosen oder ATC-Codes/Medikamente mit Ausnahmeziffern kombiniert werden (z.B. “Alle ICD E11/E12/E13/E14 mit 32022 ablegen” oder “B01AA Vitamin-K-Antagonisten/phenprocoumon mit 32023” ablegen). Fragen Sie Ihre IT-Betreuer!

Anlassbezogene Ziffern

Hingegen werden andere Befreiungsziffern, etwa die 32004, anlassbezogen fällig. Der genaue Text für die Indikation dieser Befreiungsziffer lautet “Diagnostik zur Bestimmung der notwendigen Dauer, Dosierung und Art eines gegebenenfalls erforderlichen Antibiotikums vor Einleitung einer Antibiotikatherapie oder bei persistierender Symptomatik vor erneuter Verordnung” – kurz gesagt, Laboruntersuchungen mit der Frage “Braucht diese Person ein Antibiotikum?”

Merke: Befreit werden in der Blutuntersuchung leider nicht Blutbild und CRP, sondern der für die Hausarztpraxis irrelevante Procalcitoninwert. Bevor man aber nun die Ziffer wieder vergisst, sollte man sich bewusst machen, dass Abstriche und Urinkulturen ebenso ins Spektrum der 32004 gehören.

Das heißt, bei der Veranlassung von mikrobiologischen Untersuchungen sollte die Ziffer immer angesetzt werden – denn man wird diese ja nur mit der Frage nach einer antibiotischen Therapie veranlassen.

Tipp: Es kann sich lohnen, zum Quartalsende einen Suchlauf zu starten, bei welchen Patientinnen und Patienten mikrobiologische Untersuchungsergebnisse in die Akte übertragen wurden, ohne dass die 32004 im Quartal angesetzt wurde. An welchem Tag im Quartal die Ziffer eingetragen wurde, ist egal, sie gilt für den ganzen Behandlungsfall.

Eine weitere “anlassbezogene” Befreiungsziffer ist die 32006. Diese kann bei meldepflichtiger Erkrankung oder bei Verdacht auf eine solche angesetzt werden. Befreit sind etliche Blutwerte und Erregernachweise, auch im Stuhl (s. Laborspicker).

Der Spicker stellt Ausnahmeziffern die zugeordneten Laborwerte gegenüber – allerdings nur in Stichworten. So steht dort “Rheuma” für “rheumatoide Arthritis einschließlich Sonderformen und Kollagenosen unter immunsuppressiver oder immunmodulierender Langzeit-Basistherapie”. Die ausführlichen Texte finden Sie in der Legende.

Leider kann die 32006 nicht bei der Abklärung eines Rheuma-Verdachts angesetzt werden, sondern nur bei gesicherter Erkrankung unter Therapie.

Die häufigsten Befreiungsziffern mit den wichtigsten zugeordneten Werten stellt Tab. 1 dar.

Fazit

  • Labor mit Sinn und Verstand veranlassen, nicht nach dem Gießkannenprinzip.
  • Laborausnahmeziffern ansetzen, wenn die entsprechende Diagnose oder Situation zutrifft.
  • Bei einem Patienten können mehrere Ausnahmeziffern fällig werden.
  • Tragen Sie bei Dauerdiagnosen die Ziffern gleich bei der Anlage des Falls ein.
  • Bei anlassbezogenen Ausnahmeziffern und Dauerdiagnosen lohnen sich Suchläufe zur Kontrolle am Quartalsende.
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