
GOÄ
Beratung und Untersuchung werden bei Privatversicherten mit den Nrn. 1 (Faktor 3,5-fach) und 7 GOÄ abgerechnet, die Sonografie mit den Nrn. 410 und 420. Für die Urinuntersuchung kann die Hausärztin die Nrn. 3511, 3531 und 4605 ansetzen, für die Blutabnahme die Nr. 250.
Der CRP-Schnelltest kann mit der 3524 abgerechnet werden, zusätzlich noch die in der LG erbrachten Leistungen des Abschnitts MII sowie die Nr. 70 für die AU. Die ePA-Erstbefüllung kann sie analog mit der Nr. 75 abrechnen. Für die klinische Kontrolle nach zwei Tagen erneut die Nrn. 1 und 7.
Die Urinkontrolle nach einer Woche wird mit den Nrn. 3511 und 3531 abgerechnet, die Datenspeicherung des Befundes in die ePA analog mit der Nr. 70 und die Beratung am Folgetag mit der Nr. 1.
HZV
Die Positionen der ePA-Befüllung (01431, 01647, 01648) sind in den meisten Hausarztverträgen in Bayern (AOK, BKK, Bosch-BKK, EK, IKKclassic und LKK) nicht in den Ziffernkränzen enthalten und müssen somit gesondert über die KV abgerechnet werden.
Nur im Vertrag mit der Bahn-BKK ist eine Vergütung aller drei Leistungen als Einzelleistung vorgesehen: die 01431 und 01647 EBM mit der Position 1641 (7 Euro) einmal im Quartal und die 01648 EBM mit der Position 1640 (35 Euro) einmal je Versichertenteilnahme. Die TK vergütet die EBM-Nrn. 01647 und 01648 genauso, hier ist die 01431 allerdings in der Pauschale enthalten.
Schwerpunkt: ePA-Abrechnung
Seit dem 29. April ist die Befüllung der ePA auf freiwilliger Basis möglich, ab dem 1. Oktober 2025 wird sie verpflichtend sein. Sowohl im EBM als auch nach GOÄ ist eine Abrechnung möglich.
Erstbefüllung
Die Erstbefüllung wird im EBM mit der Nr. 01648 als Zuschlag zur Versichertenpauschale abgerechnet. Diese Leistung ist allerdings nur einmalig bei jedem Versicherten von Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten abrechenbar, und zwar sektorenübergreifend. Ärztinnen und Ärzte sollten sich also vorher bei ihren Patientinnen und Patienten erkundigen, ob eventuell schon vorher eine Erstbefüllung in einer anderen Praxis erfolgt ist.
In der GOÄ ist eine adäquate Leistungsposition nicht vorhanden, deshalb bleibt nur eine analoge Abrechnung. Nach einem Vorstandsbeschluss der Bundesärztekammer (BÄK) vom 9./10. Dezember 2021 ist die Erstbefüllung der ePA analog mit der Nr. 75 abrechenbar.
Bei großen Datenmengen und einem höheren zeitlichen Aufwand der Leistung kann unter Berücksichtigung der in Paragraf 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien die Leistung auch gesteigert werden.
Weitere Datenspeicherungen in der ePA
Im EBM existieren für die nach einer Erstbefüllung folgende “Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten” in der ePA zwei Positionen, die EBM-Nr. 01647 als Zuschlag zur Versichertenpauschale und die EBM-Nr. 01431 als Zuschlag zu den Ziffern 01430, 01435 und 01820. Beide Leistungen sind jeweils einmal, aber nicht zusammen im Behandlungsfall abrechenbar.
Bei GOÄ-Abrechnung wird diesbezüglich kein Unterschied gemacht. Hier wird bei weiterer Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Daten immer analog die Nr. 70 abgerechnet.
Quellen:
- www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
- www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
- Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
- Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand April 2024
- www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
- www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
- Deutsches Ärzteblatt, Jg. 119, Heft 47, Seite A2092, 25. November 2022
- www.kbv.de/html/epa.php