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DigitalisierungeDiGA auf 2026 verschoben

Der Start der elektronischen Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (eDiGA) war bereits Ende 2024 verschoben worden. Jetzt heißt es, dass frühestens Anfang Januar 2026 die eDiGA kommen soll.

Bis digitale Gesundheitsanwendungen elektronisch verordnet werden können, wird noch etwas Zeit ins Land gehen.

Berlin. Die Partner des Bundesmantelvertrages (BMV-Ä) haben sich darauf verständigt, dass die elektronische Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (eDiGA) frühestens Anfang Januar 2026 starten kann.

Der Start der eDiGA war nach einer Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bereits Ende 2024 verschoben worden, da zu Beginn der gesetzlichen Umsetzungsfrist noch nicht alle technischen Voraussetzungen vorgelegen haben.

In Vorbereitung auf die bundesweite Einführung werden deshalb zunächst die digitalen Vordrucke (Anlage 2b BMV-Ä) und die DiGA-Verordnungssoftware (Anlage 26 BMV-Ä) angepasst.

Erprobung zunächst in Hamburg

Vertragsärzte und Psychotherapeuten müssen die elektronische Ausstellung von DiGA-Verordnungen voraussichtlich frühestens ab Anfang Januar 2026 verpflichtend einführen.

Zunächst soll das Verfahren in der TI-Modellregion Hamburg erprobt und anschließend das Ergebnis ausgewertet werden.

Nachdem das BMG die verpflichtende Nutzung festgelegt hat, können dann mit einer Frist von 12 Wochen nach Beginn des Quartals, das auf Bekanntgabe des BMG folgt, DiGA-Verordnungen nur noch per digitalem Verordnungsverfahren (Vordruck e16D: Elektronische Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen gem. § 33a SGB V) vorgenommen werden.

Ausnahmen, wenn die Technik streikt

Bei technischen Problemen gelten hier aber die gleichen Ausnahmen wie beim eRezept, d.h. wenn die elektronische Ausstellung oder Übermittlung von elektronischen Verordnungen aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist, kann für die Verordnung auf das konventionelle Formular 16 zurückgegriffen werden. Dies gilt insbesondere für folgende Szenarien:

  • bei Ausfall der für die digitale Übermittlung erforderlichen Infrastruktur (Hardware, Software, Netzanbindung),
  • beim Erstellen von Verordnungen im Rahmen von Haus- und Heimbesuchen oder
  • wenn die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist.

Gleichzeitig werden auch die bundesmantelvertraglich vereinbarten Anforderungen an die Software zur DiGA-Verordnung angepasst (Anlage 26 BMV-Ä).

Demnach muss die Verordnungssoftware in den Praxen ebenfalls bis spätestens 1. Januar 2026 für die elektronische DiGA-Verordnung eingerichtet sein.

Grünes Licht der Gematik nötig

Die tatsächliche Freischaltung der Funktionen darf jedoch erst dann erfolgen, wenn die gematik den produktiven Einsatz des Fachdienstes eRezept für die elektronische DiGA-Verordnung (Vordruck e16D) verkündet hat.

Darüber hinaus erfolgen weitere Anpassungen im Anforderungskatalog für die DiGA-Verordnung.

Sie werden unter anderem aufgrund von Änderungen im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und der dazugehörigen Schnittstellen notwendig.

Diese betreffen die Anzeige von Kontraindikationen und Nutzungshinweisen der einzelnen DiGA im Praxisverwaltungssystem (PVS) beziehungsweise Verordnungsmodul. Diese Änderungen müssen bereits bis zum 1. Oktober 2025 durch die PVS-Hersteller umgesetzt werden. GWZ

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