EBM
Der Erstkontakt wird mit den Nrn. 03000, 33042, 32031, 32033, 32151und 03230 abgerechnet. Bei der Kontrolluntersuchung werden die 32031 und 32033 erneut abgerechnet, außerdem im Rahmen Herrn T´s Rückenbeschwerden die Nr. 03230 für die Beratung zur Rückengesundheit. Die Beratung nach dem Transplantationsgesetz wird mit der Nr. 01480 abgerechnet.
GOÄ
Bei GOÄ-Abrechnung rechnet der Arzt bei der ersten Konsultation die Nrn. 1, 7, 410, 420 (3x), 250, 3511, 3531, 4605 und 71 ab. Dazu kommen die in der Laborgemeinschaft (LG) erbrachten Blutuntersuchungen als Einzelleistungen. Beim 2. Termin dann die Nrn. 3 und 7 unter Verzicht auf die Urintest-Positionen (nicht neben Nr.3!). Die Beratung zum Transplantationsgesetz wird mit der Nr. A3 (Beratung gemäß TPG) abgerechnet.
HZV
In Schleswig-Holstein beispielsweise ist die Nr. 01480, die Beratung zum Transplantationsgesetz, in keinem Ziffernkranz der Verträge enthalten (AOK, BKK/IKK, EK, IKKclassic und TK). Sie muss also grundsätzlich über die KV abgerechnet werden.
Schwerpunktthema: Beratung zum Transplantationsgesetz (TPG)
Seit dem 1. März 2022 können Hausärzte (d. h. Vertragsärzte aus den Kapiteln 03 – Allgemeinärzte und hausärztliche Internisten – oder 04 – Kinder- und Jugendärzte) – bei GKV-Patienten eine Beratung zur Organ- und Gewebespende mit der EBM-Nr. 01480 abrechnen.
Die Leistung ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr alle 2 Jahre abrechenbar. Bei einer Prüfzeit von fünf Minuten (für Tages- und Quartalszeitbudget) muss bei gleichzeitig anderen abrechenbaren Leistungen die gesamte Arzt-Patienten-Kontaktzeit um diese fünf Minuten verlängert werden. Die Leistung ist mit 65 Punkten bewertet, was aktuell einem Honorar von 7,76 Euro entspricht. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Für die GOÄ haben BÄK, PVK und die Beihilfekostenträger am 17. Mai 2022 eine Vereinbarung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht, nach der dieselbe Leistung mit der Nr. A3 und folgendem Leistungsinhalt möglich ist: “Beratung gemäß TPG (Transplantationsgesetz)”.
Wichtig: Nach der gesetzlichen Vorgabe aus dem TPG (§ 2 Abs. 1b) ist die Nr. A3 eine eigenständige Leistung und unterliegt nicht den Einschränkungen der “normalen” Nr. 3, d.h. es gelten keine der dort beschriebenen Abrechnungsausschlüsse (anderer Beratungs- und Untersuchungsleistungen). Allerdings ist ebenfalls eine Mindestzeit von zehn Minuten vorgegeben. Auch kann Nr. A3 gemäß den Vorgaben des § 5 Abs. 2 GOÄ gesteigert werden.
§ 2 Abs. 1b TPG: “… Solange in der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigenständige Leistung für die Beratung über die Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann diese Beratung entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen … berechnet werden, …”
Quellen:
- www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
- www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
- Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
- Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2024
- www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
- www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
- www.aerzteblatt.de/archiv/225811/GOAe-Ratgeber-Beratung-zur-Organ-und-Gewebespende-nach-dem-TPG