Am 10.07.2015 passierte das GKV-VSG den Bundesrat als letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens. Am 23.07.2015 ist das Gesetz in Kraft getreten. Auf einige wenige neue Regelungen möchten wir Sie im Folgenden hinweisen:
1: Einziehung von Vertragsarztsitzen: Schon bisher hatte der Zulassungsausschuss die Möglichkeit, die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes abzulehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Von dieser Möglichkeit haben die Zulassungsausschüsse allerdings nur sehr verhalten Gebrauch gemacht. Deshalb hat der Gesetzgeber Paragraf 103 Absatz 3a SGB V u.a. so geändert, dass nun der Zulassungsausschuss in überversorgten Gebieten den Sitz einziehen „soll“. Gleichzeitig wird definiert, dass eine Überversorgung dann vorliegt, wenn „der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist“. In diesen Fällen werden laut Gesetzgeber die Zulassungsausschüsse in Zukunft die Nachbesetzung der betreffenden Vertragsarztsitze ablehnen, wenn nicht ein besonderer Versorgungsbedarf besteht.
2: MVZ ohne fachübergreifende Ausrichtung: Bisher konnten medizinische Versorgungszentren nur gegründet werden, wenn dort medizinische Leistungen fachübergreifend angeboten wurden. Dieses Merkmal wird nun durch das GKV-VSG gestrichen. Dies eröffnet unter anderem Zahnärzten und Hausärzten die Möglichkeit, MVZs ohne andere Fachgruppen zu gründen (s. dazu auch unsere Sonderbeilage für Mitglieder in Der Hausarzt 17/2015).
3: Prüfung der Erfüllung des Versorgungsauftrages: Paragraf 95 Absatz 3 SGB V wird dahingehend ergänzt, dass die KV zu prüfen hat, ob Vertragsärzte ihrem jeweiligen Versorgungsauftrag nachkommen.
4: Anhebung der Honorarobergrenze in Job-Sharing Praxen: Die Gründung einer Job-Sharing Praxis soll nicht zur Vergrößerung des bisherigen Praxisumfanges führen. Deshalb wurde bislang einer Job-Sharing Praxis eine Honorar-obergrenze auferlegt, die knapp über dem bisherigen Praxisumfang lag. Mit dem GKV-VSG wird diese Honorarobergrenze nun auf den Fachgruppendurchschnitt angehoben. Dies bietet neue Möglichkeiten für Praxen, die bisher unterdurchschnittliche Honorarvolumina hatten.
5: Entlassmanagement: Künftig haben Krankenhäuser einen Entlassplan zu fertigen, der unter anderem die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festlegt. In dem Entlassplan können darüber hinaus in geringem Umfang Arzneimittel, Heilmittel oder bestimmte Pflegeleistungen verordnet werden.
6: Terminservicestellen: Die KVen sind nun gefordert, Terminservicestellen einzusetzen. Diese sollen zur Reduzierung der Wartezeit für Termine bei Fachärzten führen. Die Vorgabe des Gesetzgebers ist, dass die Patienten innerhalb von vier Wochen einen Termin in zumutbarer Entfernung zu deren Wohnort erhalten können.