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UrteilGericht: Abtreibungsgegner dürfen nahe Praxis demonstrieren

Reine Meinungskundgebungen sind auch im Umkreis von 100 Metern um eine gynäkologische Praxis erlaubt. Ein Versammlungsverbot sei rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Aachen.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden: Abtreibungsgegner dürfen auf der gegenüberliegenden Seite einer Arztpraxis demonstrieren.

Aachen. Abtreibungsgegner dürfen auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer Aachener Arztpraxis demonstrieren, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.

Ein entsprechendes Versammlungsverbot sei rechtswidrig, urteilte das Verwaltungsgericht Aachen laut Mitteilung und gab der Klage eines Vereins gegen das Land Nordrhein-Westfalen statt (AZ: 6 K 164/25).

Mitglieder des Vereins treffen sich seit 2005 einmal im Monat gegenüber der gynäkologischen Praxis zum Gebet und zeigen dabei unter anderem Bilder von zwei Föten. Schwangere Frauen, die die Praxis aufsuchten, würden nicht aktiv angesprochen. Ende 2024 hatte die Polizei dem Verein eine weitere Versammlung dieser Art im Umkreis von 100 Metern um die Praxis untersagt und den Teilnehmern einen anderen Ort zugewiesen.

Gesetz verbietet Gehsteigbelästigung

Dabei stützte sich die Behörde auf das Schwangerschaftskonfliktgesetz. Nach einer 2024 vom Bundestag beschlossenen Änderung des Gesetzes ist es verboten, Schwangere daran zu hindern, Beratung zu einer Abtreibung in Anspruch zu nehmen. Das betrifft etwa das Behindern beim Betreten oder Verlassen von Einrichtungen. Bekannt ist dies als sogenannte Gehsteigbelästigung.

Das Verwaltungsgericht Aachen stufte die örtliche Beschränkung der Versammlung im konkreten Fall nun als rechtswidrig ein, denn auch die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer seien zu berücksichtigen.

Die Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verböten weder generell eine Meinungskundgebung noch eine Konfrontation von Schwangeren mit den Meinungen der Versammlungsteilnehmer.

Gericht: Kein “Spießrutenlauf” für schwangere Frauen

Schwangere Frauen kämen allenfalls für zehn Sekunden mit den Betenden und den Bildern in Kontakt und könnten ihnen ausweichen, hieß es in der Urteilsbegründung. Bei einer derart kurzen Konfrontation handele es sich nicht um einen “Spießrutenlauf”.

Zudem finde die Versammlung nur einmal im Monat statt. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

In einem ähnlichen Fall in Bayern bekamen Abtreibungsgegner bereits in zweiter und letzter Instanz recht: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied im vergangenen September, dass für Demonstrationen rund um Abtreibungskliniken und Beratungsstellen nicht grundsätzlich eine “Bannmeile” von 100 Metern gelte.

Quelle: dpa

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