Bei Erstkontakt im Quartal Abrechnung der Versichertenpauschale (03000) und Hinzufügung der anfallenden Pauschalen durch die KV (03020, 03040, 03060, 03061, 32001). Die Sonografie kann mit der 33042 abgerechnet werden, die CRP-Bestimmung mittels POCT mit der 32128.
Die AU-Bescheinigung, die Injektionen und der telefonische Folgekontakt sind nicht gesondert abrechenbar.
GOÄ
Bei einem privat versicherten Patienten rechnet die Hausärztin zunächst die Nrn. 1 und 7 ab. Für die Sonografie berechnet sie einmal die Nr. 410 und dreimal die Nr. 420. Die CRP-Bestimmung wird als POCT-Bestimmung in der Praxis mit der Nr. 3524 abgerechnet, die AU-Bescheinigung mit der Nr. 70.
Die Injektionen können als Einzelleistung berechnet werden (Nrn.252, 253); die verbrauchten Medikamente werden als Auslagen gemäß § 10 GOÄ berechnet. Für den telefonischen Kontakt ist dann noch einmal die Nr. 1 abrechenbar.
HZV
Bei den HZV-Verträgen im Bereich der KV Rheinland-Pfalz ist die CRP-Bestimmung in allen Verträgen Teil der Pauschale, außer beim AOK-Vertrag: Hier muss die Leistung über die KV abgerechnet werden.
Für die Oberbauchsonografie (33042) gibt es bei der DAK einen Qualitätszuschlag von 3,00 Euro einmal im Versicherungsjahr auf jede P1, wenn bestimmte Techniken vorgehalten werden. Alle anderen Verträge honorieren die 33042 als Einzelleistung mit 21,00 Euro.
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