Der EBM ist durch einen hohen Pauschalierungsgrad bei der Leistungsabrechnung gekennzeichnet. Bei Patienten im Alters- oder Pflegeheim ist dies allerdings zunehmend nicht mehr der Fall.
Spezifische Leistungspositionen und eine Erweiterung des Abrechnungsspektrums sorgen hier für eine zusätzliche Einzelleistungsvergütung, die teilweise sogar außerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) angesiedelt ist.
Fallbeispiel: Frau B. ist 81 Jahre alt, leidet an einem leichten, gut eingestellten Hypertonus und einem oral behandelten Diabetes mellitus II. Sie hat eine Pflegestufe und wohnt in einem Altenheim.
Trotz ihres fortgeschrittenen Alters ist sie aber noch mobil genug, um regelmäßig die Praxis aufzusuchen (Leistungen bei Erstkontakt s. Tab. 1).
Die Patientin kommt zur Verlaufskontrolle nach vier Wochen erneut in die Praxis, klagt bei dieser Gelegenheit aber auch über häufige Schwindelzustände. Die körperliche Untersuchung ergibt den Verdacht auf einen Lagerungsschwindel.
Die Bedeutung dieser Störung wird mit der Patientin erörtert. Im Rahmen des Versorgungsvertrags mit dem Heim erfolgt eine telefonische Rücksprache mit dem betreuenden Neurologen des Pflegeheims (Abrechnung s. Tab. 2).
WICHTIG: Handelt es sich um einen Patienten, der nicht mehr in die Praxis kommen kann, fällt anstelle der 37100 EBM einmal im Quartal die 37102 EBM als Zuschlag zur 01410 oder 01413 EBM (13,73 Euro) an.
Im Falle der Mitbesuchsbehandlung nach 01413 EBM kann zusätzlich bei jedem Besuch die 37113 EBM (Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01413 für den Besuch eines Patienten in einem Pflegeheim, 11,65 Euro) hinzugefügt werden.
Auch in diesen Fällen ist ein Versorgungsvertrag die Voraussetzung für die Abrechnung. Alle Leistungen des Abschnitts IV.37 EBM werden extrabudgetär vergütet und haben keine Zeitvorgaben im Rahmen der Plausibilitätsprüfung.