Berlin. Für Ärztinnen und Ärzte ist es schwieriger geworden, die Beschränkungen für Videoleistungen zu durchschauen. Hintergrund ist die jüngste Entscheidung des Bewertungsausschusses vom 15. Juni.
Rückblick: Zum 31. März dieses Jahres sind die Corona-Lockerungen bei der Deckelung von Videosprechstunden ausgelaufen. Seit dem 1. April gilt also wieder eine Begrenzung, deren Kontingent wurde allerdings auf 30 Prozent erhöht. Damals wurde bereits angekündigt, dass auch die Obergrenzen für Leistungen des Kapitels 35 angepasst werden sollen.
Dies hat der Bewertungsausschuss jetzt beschlossen. Da diese Änderung unter anderem auch die therapeutische Leistung der Psychosomatik betrifft (35110 EBM), sind die Änderungen auch für Hausärzte relevant.
Die Änderungen sind im EBM in den Allgemeinen Bestimmungen im sechsten Absatz der Nr. 4.3.1. verortet (s. Tab. 1 am Textende).
Was ist per Video zulässig?
Welche EBM-Leistungen auch als Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden dürfen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) festgelegt. Eine Übersicht der Ziffern hat sie zum Stand 1. Juli aktualisiert.
Unverändert geblieben ist die Begrenzung von Behandlungsfällen, die ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte per Videosprechstunde beinhalten. Diese dürfen weiterhin höchstens 30 Prozent aller Behandlungsfälle je Vertragsarzt und Quartal ausmachen.
Aktuell geändert wurden die Begrenzungsregeln für Leistungen des Kapitels 35 EBM: „Leistungen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie)“.
Regelungen seit 1. April
Jede der auch per Videosprechstunde abrechenbaren EBM-Ziffern (s. KBV-Übersicht) kann bis zu maximal 30 Prozent je berechneter Ziffer je Vertragsarzt und Quartal als Videosprechstunde erbracht werden. Bei allen darüberhinausgehenden Leistungen ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Das heißt: Die Beschränkung auf maximal 30 Prozent gilt für jede von der KBV zugelassene EBM-Ziffer einzeln, und zwar abhängig von ihrer individuellen Abrechnungsfrequenz.
Ein Beispiel:
- Abgerechnete 03230 EBM: 570, davon 190 (30 Prozent) per Video möglich
- Abgerechnete 35110 EBM: 63, davon 21 (30 Prozent) per Video möglich
- Abgerechnete 03111 EBM: 125, davon 43 (30 Prozent) per Video möglich
Neurungen ab 1. Juli
Ab dem 1. Juli ändert sich die bisher für alle EBM-Ziffern aus der KBV-Liste geltende allgemeine Regel. Ab dann gibt es zwei unterschiedliche Regelungen:
- Leistungen aus den EBM-Kapiteln 1 bis 34, 36 bis 38 und Ziffer 35152 EBM (Psychotherapeutische Akutbehandlung): Für diese Leistungen gelten die Regelungen seit 1. April unverändert weiter.
- Leistungen aus dem EBM-Kapitel 35 (außer 35152 EBM): Bei diesen Leistungen ist die Bezugsgröße für die 30 Prozent nicht die Zahl der abgerechneten Leistungen pro EBM-Ziffer. Vielmehr ist die Bezugsgröße für die Begrenzung das Punktzahlvolumens aller vom Arzt abgerechneten Ziffern des Kapitels 35 (mit Ausnahme der 35152 EBM), die als Videosprechstunde abgerechnet werden dürfen.
Ein Beispiel:
- Abgerechnete 03230 EBM: 570, davon 190 (30 Prozent) per Video möglich (unverändert zur vorherigen Regelung)
- Abgerechnetes Punktzahlvolumen für Leistungen des Kapitels 35 (außer 35152 EBM), die per Video abgerechnet werden können: 15.440 Punkte, davon sind dann 4.632 Punkte (30 Prozent) als Videosprechstunde zulässig.
Dabei spielt es keine Rolle, mit welchen erlaubten Leistungen sowohl das als Bemessungsgrundlage dienende Punktzahlvolumen als auch die per Videosprechstunde erlaubte Gesamtpunktzahl erbracht werden.
Fazit
- Ab 1. April betrug die Obergrenze der grundsätzlich per Videosprechstunde durchführbaren Leistungen laut KBV-Liste für alle erlaubten EBM-Ziffern 30 Prozent der individuell vom Vertragsarzt abgerechneten Leistungen. Diese Prozentregel galt für jede Einzelleistung für sich.
- Ab dem 1. Juli sind von dieser Regelung die Leistungen des Kapitels 35 (mit Ausnahme der 35152 EBM) ausgenommen.
- Für Leistungen des Kapitels 35 (mit Ausnahme der 35152 EBM) gilt als Bemessungsrundlage jetzt nicht mehr die einzelne Abrechnungsfrequenz, sondern das Punktzahlvolumen aller vom Vertragsarzt individuell abgerechneter auch per Video abrechenbarer Leistungen des Quartals.
- Per Videosprechstunde abrechenbar sind von diesem Punktzahlvolumen maximal 30 Prozent, unabhängig davon mit welchen Leistungen diese 30 Prozent erreicht werden.
Quellen: