Um die Belieferung für die Zweitimpfungen sicherzustellen, erfolgt die Bestellung von Impfstoff für Erst- und Zweitimpfungen ab sofort auf zwei separaten Rezepten. Sprich: Hausärztinnen und Hausärzte vermerken auf jeder Verordnung (Muster 16), ob die Bestellung für „Erstimpfungen“ oder „Zweitimpfungen“ vorgesehen ist (s. Praxisbeispiel unten).
Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände und der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels geeinigt, wie die KBV am Donnerstag (29. April) mitteilte. So soll sichergestellt werden, “dass die Praxen vorrangig mit Impfstoff für die Zweitimpfungen beliefert werden und sie die begonnenen Impfserien unter Beachtung der Impfintervalle abschließen können”.
Bei aktueller Bestellung beachten
Die Vorgabe gilt bereits für den aktuellen Bestellprozess, bei dem bis Dienstag (4. Mai) für die Woche vom 10. bis 16. Mai bestellt wird. Relevant ist die Neuerung aufgrund der in der Coronavirus-Impfverordnung vorgesehenen Impfabstände aber zunächst für Impfungen mit Biontech/Pfizer: Hier sind sechs Wochen Abstand vorgesehen, nach Astrazeneca zwölf.
Die maximale Bestellmenge je Praxis umfasst die Impfstoffdosen für Erst- und Zweitimpfungen. Diese wird jede Woche vom Bundesgesundheitsministerium bekanntgegeben. Das heißt, die Praxen können nach Abzug der für ihre Zweitimpfungen benötigten Impfstoffdosen noch so viele für Erstimpfungen bestellen, bis die Obergrenze erreicht ist (s. Kasten).
Bei Hausärztinnen und Hausärzten stieß die Tatsache, dass die Zweitimpfungen nicht “add on” bestellt werden können, sondern vom Wochenkontingent abgehen, mitunter auf scharfe Kritik. “Das ist der falsche Weg”, teilte der Hausärzteverband Rheinland-Pfalz im Kurznachrichtendienst Twitter mit. So bleibe den Hausarztpraxen “kaum noch was für die Erstimpfung übrig”.
Wichtig: Das Bundesgesundheitsministerium hat laut KBV noch einmal darauf hingewiesen, dass in Impfzentren angefangene Impfungen grundsätzlich auch dort beendet werden sollen. Hierauf sind Patientinnen und Patienten bei entsprechenden Anfragen zu verweisen.
So sieht das Rezept konkret aus
Die genauen, in der Woche vom 10. bis 16. Mai zur Verfügung stehenden Liefermengen standen am Donnerstagabend noch nicht fest. Laut KBV werde es aber voraussichtlich keine Obergrenze für Astrazeneca geben.
Wie bisher geben Hausarztpraxen neben der Angabe der Erst- oder Zweitimpfung den Namen des Impfstoffs (Comirnaty® von Biontech/Pfizer und/ oder Vaxzevria® von Astrazeneca), sowie die Anzahl der Dosen an.
Neues Kennzeichen im PVS
Die KBV weist außerdem darauf hin, dass sich zum 1. Juli das Institutionskennzeichen für den Kostenträger ändert: Praxen geben dann auf dem Bestellrezept das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an. Hausärztinnen und Hausärzte müssen in der Regel aber nicht selbst tätig werden: Diese Nummer werde bis dahin auch in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) hinterlegt sein, so die KBV.
Bis dahin könne weiterhin das IK 100038825 verwendet werden.