Abb. 2: Zufriedenheit von Rentnern mit und ohne Weiterbeschäftigung
Aktivrente soll mit “Steuerbonus” neue Anreize setzen
Die im Oktober auf den Weg gebrachte und zum 1. Januar in Kraft getretene Aktivrente soll genau das möglich machen: Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, können mit ihr bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Sie ist damit keine neue Rentenform, sondern eher eine Art “Steuerbonus” für die Weiterarbeit im Rentenalter.
Merke: Die Steuerbegünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt – oder gar keinen Anspruch auf eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung hat, wie es bei Ärztinnen und Ärzten mit den Bezügen aus ihrem Versorgungswerk oft der Fall ist.
Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen gezahlt werden. [5] Es ist kein gesonderter Antrag nötig – die Steuerbefreiung wird automatisch berücksichtigt.
Auch Lukas Kaster beobachtet, dass sich Ärztinnen und Ärzte “häufig einen sanften Ausstieg aus der eigenen Praxis wünschen”. Der Leiter der Abteilung Gesundheitsmärkte und Gesundheitspolitik bei der Apobank skizziert hierfür zwei grundsätzliche Wege: “So kann man entweder eine Ärztin oder einen Arzt mit Teilzulassung anstellen und selbst noch eine Zeit lang Praxischef in Teilzeit bleiben, oder man gibt die Praxis ab und vereinbart mit der neuen Inhaberin oder dem Inhaber eine Anstellung mit reduzierter Arbeitszeit.” Darüber hinaus sind auch Anstellungen in anderer Form möglich (s. Praxisbeispiele).
Fallstrick: Anstellung versus Selbstständigkeit
Mit Blick auf die neue Aktivrente besteht zwischen den beiden Modellen ein entscheidender Knackpunkt: Während Hausärztinnen und Hausärzte in einer Anstellung von der Aktivrente profitieren, können sie im Modell A – also als Praxisinhabende mit reduzierter Stundenzahl und angestelltem Kollegen – keinen Gebrauch von der Steuerbegünstigung machen. Denn die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte.
Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband sieht hierin eine gravierende Ungleichbehandlung (s. Kommentar und Editorial “Gut gedacht, ungleich gemacht” ). Denn gerade das beliebte Modell, die eigene Praxistätigkeit zunächst zu reduzieren und eine Kollegin oder einen Kollegen einzustellen, der später die hausärztliche Praxis übernehmen könnte, fällt damit durchs Raster.
“Eine faire Aktivrente darf nicht auf Angestellte beschränkt sein”
Kommentar von Dr. Markus Beier, Co-Bundesvorsitzender des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes
Die Steuerfreiheit für einen Verdienst von bis zu 2.000 Euro monatlich bei der Aktivrente stellt für Menschen, die über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten, eine bedeutende finanzielle Erleichterung dar.
Umso unverständlicher ist es, dass nur Angestellte von diesem Bonus profitieren und unsere selbstständigen Kolleginnen und Kollegen in dieser Hinsicht leer ausgehen. Gerade Praxisinhabende tragen ein besonderes wirtschaftliches Risiko, investieren in Personal und Technik und sichern die wohnortnahe Versorgung. Davon brauchen wir mehr!
Wer bereit ist, im Rentenalter weiterhin Verantwortung zu tragen und die eigene langjährige Erfahrung in den Dienst der Patientinnen und Patienten zu stellen, muss dafür auch Anreize erhalten – statt Benachteiligung zu erfahren. Eine faire Aktivrente kann und darf nicht vom Beschäftigungsstatus abhängen!
Streben Hausärzte hingegen den Rollenwechsel vom Chef zum Angestellten an, so können sie von der Aktivrente profitieren. Apobank-Abteilungsleiter Kaster erinnert an eine menschliche Komponente, die in diesem Modell an Bedeutung gewinnt: Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum nehmen zugunsten der Nachfolge ab. “In diesem Fall ist es wichtig, dass man gut loslassen kann – nicht als Arzt, sondern als Chefin oder Chef”, unterstreicht Kaster.
Darüber hinaus ist in jeder Konstellation essenziell, die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen auch mit externer professioneller Unterstützung zu klären (s. Kasten “Praxistipps” unten).
Praxistipps: Woran es zu denken gilt – von Steuer bis Versicherung
Entscheiden sich Ärztinnen und Ärzte, auch noch im Rentenalter weiterzuarbeiten, gilt es die rechtlichen “Spielregeln” zu beachten.
Die ärztliche Tätigkeit muss weiterhin zwingend durch Abschluss bzw. Aufrechterhaltung einer hinreichenden Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sein – dies gilt unabhängig davon, ob es beispielsweise zu einer Weiterbeschäftigung in einer Praxis kommt oder “reine” Vertretertätigkeiten übernommen werden. Tipp: Die Angestelltentätigkeit wird oft bereits durch die Berufshaftpflichtversicherung der anstellenden Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber mitumfassend abgesichert. Berufshaftpflichtversicherer bieten seit jeher auch besondere Versicherungsumfänge für Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand an. Ärztinnen und Ärzte, die eine Weiterarbeit anstreben, müssen sich insoweit individuell informieren.
Die Ärztekammer ist über die (fortlaufende) Tätigkeit zu unterrichten. Insoweit ändert auch der Eintritt ins Rentenalter nichts am Fortbestand der Kammermitgliedschaft . Letzteres hat den Vorteil, dass beispielsweise der Arztausweis weiterhin beansprucht werden kann, was für Hilfeleistungen und Rezepte unerlässlich ist. Die Eintragung im zuständigen Arztregister der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) besteht ebenfalls unverändert fort und ist Grundlage für eine gegebenenfalls (fortlaufende) vertragsärztliche (Angestellten-)Tätigkeit.
Folgt der Wechsel von der Niederlassung in die Anstellung an “gleicher Wirkungsstätte”, handelt es sich um einen vertragsärztlichen Statuswechsel , der durch den zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt werden muss. In diesem Kontext ist zu beachten, dass erteilte Abrechnungsgenehmigungen regelmäßig nicht “automatisch” übertragen werden; hier ist die Kontaktaufnahme mit der zuständigen KV erforderlich.
Zwingend sollten Ärztinnen und Ärzte, die im Rentenalter weiterarbeiten möchten, mit ihrer Steuerberatung über “steuerliche Fallstricke” sprechen. So kann bei der Versteuerung des den Veräußerungsfreibetrag übersteigenden Gewinns aus der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis – je nach tatsächlichem Umstand – ein ermäßigter Steuersatz zum Tragen kommen.
Cave: Um diesen Steuervorteil nicht zu gefährden, muss jedenfalls die freiberufliche Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht weitgehend eingestellt werden, weshalb steuerrechtliche Expertise zwingend in Anspruch genommen werden sollte, um Nachteile zu verhindern.
Helge Rust, Fachanwalt für Medizinrecht und Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Prof. Dr. Halbe & Partner mbB
Wichtig: Auch das Umschreiben der Patientinnen und Patienten in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) ist bei einer Praxisübergabe mitzudenken (s. Artikel “Wenn die Praxis in neue Hände übergeht “).
Potenzieller Vorteil für die Versorgung in der Region
Wie relevant das Thema gerade für die hausärztliche Versorgung ist, zeigt eine Information des Statistischen Bundesamts, das sich auf Daten der Bundesärztekammer (BÄK) beruft. Danach waren 2024 rund 27.000 oder 40,8 Prozent aller Hausärztinnen und Hausärzte 60 Jahre und älter.
Knapp jede oder jeder fünfte war älter als 65 Jahre (18,5 Prozent). Besonders hoch war der Anteil der mindestens 60-jährigen Hausärztinnen und Hausärzte in Rheinland-Pfalz (48 Prozent), im Saarland (46,2 Prozent) und in Bremen (45,4 Prozent). [6]
So individuell die Entscheidung für den richtigen Zeitpunkt zum Ausstieg oder zur Reduzierung der Arbeitsstunden auch ist – für die jeweilige Region kann es mit Blick auf diese Altersstruktur von Vorteil sein, wenn Hausärztinnen und Hausärzte der Versorgung länger erhalten bleiben.
Weiterarbeit nur mit weniger Bürokratie
Wichtige Voraussetzungen hierfür sind einer Online-Befragung zufolge, an der rund 5.000 Leserinnen und Leser des “Deutschen Ärzteblatts” teilgenommen haben, die passenden Rahmenbedingungen: eine freie Zeiteinteilung, weniger Bürokratie und finanzielle Anreize. Die gewünschte Wochenarbeitszeit nach dem künftigen Eintritt in das Rentenalter lag bei durchschnittlich 15,8 Stunden. [7]
Außer Frage steht dabei, dass die Gestaltung des Ruhestands – sowohl für Hausärztinnen und Hausärzte als auch für MFA, für die die Aktivrente eine attraktive Option sein kann (s. Editorial “Gut gedacht, ungleich gemacht” ) – eine sehr individuelle Entscheidung ist.
Doch wie genau kann die hausärztliche Weiterarbeit im Rentenalter ausgestaltet werden?
Drei Praxisbeispiele:
Praxisbeispiel 1: Von der Einzel- zur Gemeinschaftspraxis
Bekanntlich kann sich die Suche nach Ärzten, die zur Übernahme einer Praxis bereit sind, außerhalb der urbanen Zentren äußerst zäh gestalten. Das hat Dr. Jürgen Fehr, Dr. Guido Konzen und Dr. Peter Grabisch dazu bewogen, ihre Einzelpraxen frühzeitig aufzugeben.
Im Juli 2025 eröffneten sie gemeinsam mit einer weiteren hausärztlichen Kollegin, die sich neu niedergelassen hat, das Hausarztzentrum Karben (s. Artikel “Als Teamplayer im Ruhestand “) in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). “Neben der Verantwortung für unsere Patienten, denen wir eine verlässliche Versorgung ermöglichen wollen, waren dafür auch wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend”, berichtet Dr. Jürgen Fehr. Zurzeit sei es je nach Region sehr schwierig, eine Einzelpraxis gewinnbringend zu verkaufen.
Mindestens ebenso wichtig war für ihn die Möglichkeit eines sanften Übergangs in die Rente: “Wenn ich das Rentenalter erreicht habe”, sagt Fehr, “kann ich weiter in Teilzeit tätig sein.” Von heute auf morgen in den Ruhestand zu gehen, hält er dagegen für nicht gesundheitsfördernd. “Es ist sinnvoll, die Arbeitszeit schrittweise zu reduzieren.”
Tipp: Dr. Jürgen Fehr, Dr. Guido Konzen und Dr. Peter Grabisch geben gemeinsam mit Kollegin Dr. Susanne Wengert Einblicke von ihrem Weg zum Hausarztzentrum – und teilen Tipps zu typischen Fallstricken: s. Artikel “Als Teamplayer im Ruhestand ”
Praxisbeispiel 2: Angestellt in Praxis oder kommunalem MVZ
Für diejenigen, die ihre berufliche Selbstständigkeit aufgeben wollen, kann die Anstellung – entweder in der Praxis einer Kollegin oder eines Kollegen – oder eine Tätigkeit in einem hausärztlich geleiteten Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) eine interessante Option sein. Auch im Rahmen der Praxisübergabe kann eine Anstellung beim eigenen Nachfolger in Frage kommen.
Im kommunalen MVZ Werlte haben drei der dort angestellten Ärzte bereits das Rentenalter erreicht. Sie arbeiten im Umfang von 12 Stunden, 20 Stunden und 30 Stunden. Alle drei beziehen bereits Altersbezüge über das ärztliche Versorgungswerk.
Die wirtschaftliche Verantwortung obliegt Johannes Kassens, Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender des MVZ Werlte (KAöR, Kommunale Anstalt öffentlichen Rechts). “Unsere Ärzte sind von der Erledigung administrativer Aufgaben befreit und kümmern sich ausschließlich um medizinische Fragen”, berichtet er.
Ältere Ärzte hätten schnell die Vorteile des Arbeitens im Team zu schätzen gewusst. So können eigene Patienten im Urlaub oder bei Erkrankung von den anderen Kollegen betreut werden. Das Zusammenarbeiten, auch mit den jüngeren Kollegen, ermöglicht eine hohe Flexibilität. Um organisatorische Fragen zu klären, finden regelmäßig Meetings des Ärzte- und Leitungsteams statt.
Das Konzept bietet darüber hinaus zusätzliche Vorteile: “Die Älteren profitieren vom frischen Fachwissen, nicht zuletzt im Bereich der Digitalisierung”, sagt Kassens. Dagegen hätten die jüngeren Ärzte einen Mehrwert durch das Erfahrungswissen, beispielsweise bei der Behandlung von komplexen oder seltenen Erkrankungen sowie im Umgang mit schwierigen Patienten.
Der Wechsel von der Einzelpraxis zur Tätigkeit als angestellter Arzt sei mit einem Lernprozess verbunden. “Wichtig waren Teambildungsmaßnahmen, die einen Erfahrungsaustausch ermöglichten.”
Praxisbeispiel 3: Vertretungen sowie poolärztliche Tätigkeiten
Doch es gibt noch weitere Bereiche, in denen Hausärzte aktiv werden können. Hierzu zählen beispielsweise honorarärztliche Tätigkeiten für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen in Hausarztpraxen, die vor allem saisonal besonders viele Patienten behandeln müssen, wie beispielsweise Praxen an den deutschen Küsten oder in Skiorten.
Merke: Praxisvertretungen sind berufs- und vertragsarztrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn es sich um einen Facharzt desselben Fachgebiets handle, erläutert der Hartmannbund.
Darüber hinaus können Ärztinnen und Ärzte weiter als Poolarzt oder Vertretung für den ärztlichen Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst der KVen zur Verfügung stehen. Dass die Bundesregierung als Teil des Pflegekompetenzgesetzes im vergangenen Jahr die zwischenzeitlich fehlende Rechtssicherheit für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst geschaffen hat [8], hatte der Hausärztinnen- und Hausärzteverband zur Sicherstellung der Versorgung deutlich begrüßt.
Wichtig: In diesem Fall ist keine Aktivrente zu beziehen.
Eine andere Möglichkeit kann ein Einsatz bei Reiseunternehmen sein, die ärztlich begleitete Reisen in ihrem Programm haben. Im Vergleich zur Anstellung in der ambulanten Versorgung ist das sicher eine ungewöhnlichere Option – aber ein Weg, im neuen Lebensabschnitt “Ruhestand” die Leidenschaft am Arztberuf mit einer möglichen neuen Leidenschaft fürs Reisen zu verbinden.
Fazit
Der Großteil der Ärztinnen und Ärzte wünscht sich keinen klaren Schnitt, sondern einen sanften Übergang in den Ruhestand mit reduzierter Arbeitszeit. Jeder Vierte plant eine weitere Tätigkeit in Teilzeit. [2]
Hierfür sind viele Optionen denkbar: eine Reduzierung des eigenen Kassensitzes mit Anstellung eines Kollegen oder in einem Zusammenschluss mit anderen, die Aufgabe der eigenen Praxis und eine angestellte Tätigkeit in einer anderen Praxis oder einem MVZ, Vertretungen sowie poolärztliche Tätigkeiten.
Die zum 1. Januar in Kraft getretene Aktivrente erlaubt es, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuzuverdienen. Sie greift jedoch nur in einer Anstellung – nicht, wenn die eigene Praxistätigkeit im Rentenalter aufrechterhalten wird. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband kritisiert dies als deutliche Ungleichbehandlung.
(mit jas)
Quellen:
Destatis, Zahl der Woche Nr. 44 vom 28. Oktober 2025 , zuletzt aufgerufen am 17.3.2026
Gottschling, C., van den Heuvel, M.: „Report: Wie Ärztinnen und Ärzte ihren Ruhestand planen – mit 66 Jahren ist noch lange nicht Schluss“ , Medscape, 2025, zuletzt abgerufen am 27.2.2026
SKL Glücksatlas in Zusammenarbeit mit der Uni Freiburg: “Erwerbstätige Rentner sind glücklicher” , zuletzt aufgerufen am 17.3.2026
Potthoff, Jennifer / Schüler, Ruth Maria, 2024, Wer im Alter arbeitet, ist zufriedener, IW-Kurzbericht, Nr. 20, Köln
Information der Bundesregierung: „Mit der Aktivrente steuerfrei hinzuverdienen “, zuletzt abgerufen am 27.2.2026
Destatis: „Auf einen Hausarzt oder eine Hausärztin kommen im Schnitt 1.264 Einwohnerinnen und Einwohner“, Pressemitteilung Nr. N046 vom 1. September 2025 , zuletzt abgerufen am 27.2.2026
Schmedt, M.: „Ärztliche Tätigkeit: Arbeiten im Ruhestand ist keine Seltenheit“, Deutsches Ärzteblatt, 10/2025 , zuletzt abgerufen am 27.2.2026