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KRITIS-DachgesetzBundesrat macht Haken an neue Sicherheits-Vorgaben

Der Bundesrat hat das KRITIS-Dachgesetz beschlossen. Es macht auch Kliniken neue Vorgaben rund um Notfälle und Ausfallsicherheit. Diese dürften jedoch nur für außerordentlich große Kliniken gelten – denn eine wichtige Schwelle wurde bis zuletzt nicht gesenkt, was die Länder deutlich kritisieren.

Wie kann der Betrieb im Ausnahmefall sichergestellt werden? Große Kliniken müssen sich mit dieser Frage nun nach gezielten Vorgaben auseinandersetzen.

Berlin. Nach umfangreicher Debatte und trotz einiger Kritikpunkte hat der Bundesrat am Freitag (6. März) dem KRITIS-Dachgesetz zugestimmt, das die Resilienz kritischer Infrastrukturen wie Kliniken stärken soll. Das Gesetz, das Ende Januar bereits vom Bundestag beschlossen wurde, soll nun zeitnah verkündet werden und in Kraft treten.

Trotz Zustimmung üben die Länder in einer begleitenden Entschließung an einigen Regelungen des Gesetzes Kritik. So bemängeln sie, dass der Schwellenwert für kritische Infrastruktur nicht wie von ihnen vorgeschlagen auf 150.000 versorgte Einwohner abgesenkt wurde. Es gilt weiterhin die Grenze von 500.000 versorgten Personen, erst ab dieser Zahl greifen die Vorgaben.

Neben der 500.000-Personen-Grenze zählen zwar auch weitere Aspekte, etwa nicht nur die Zahl akut versorgter Patientinnen und Patienten, sondern auch die bei einem Ausfall potenziell betroffenen Bürgerinnen und Bürger im geografischen Umkreis oder Abhängigkeiten zu anderen kritischen Infrastrukturen. Jedoch gilt die Zahl als wichtige Anhaltsgröße.

Ein Absenken der Schwelle wäre auch mit Blick auf die Kliniklandschaft von großer Bedeutung gewesen. In der nun verabschiedeten Lösung würden zahlreiche essenzielle Infrastruktureinrichtungen weiterhin nicht erfasst, kritisieren die Länder – insbesondere in den ländlichen Räumen.

Das Gesetz legt Mindestanforderungen für alle Sektoren fest, zu denen Maßnahmen für Notfälle und Ausfallsicherheit sowie ein stärkerer Objektschutz gehören. Es macht Betreibern kritischer Anlagen aber keine konkreten Vorgaben, sondern verpflichtet sie lediglich dazu, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen. Welche das sind, könne sich von Sektor zu Sektor und von Unternehmen zu Unternehmen unterscheiden, so die Bundesregierung.

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