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DeutschesArztportalNahrungsergänzung: Worauf kommt es in der Praxis an?

Rund jeder dritte Erwachsene nimmt regelmäßig Nahrungsergänzungsmittel ein, vornehmlich Vitamin- und Mineralstoffpräparate. Doch was genau verbirgt sich dahinter, wie unterscheiden sich Nahrungsergänzungsmittel von Medikamenten – und was ist bei der Verordnung zu beachten?

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) dürfen keine arzneiliche Wirkung entfalten.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) handelt es sich grundsätzlich um Lebensmittel, die sich von anderen Lebensmitteln dadurch unterscheiden, dass sie in kleinen Dosierungen, etwa in Form von Pillen, Tabletten, Kapseln und dosierten Flüssigkeiten, im Handel angeboten werden. In konzentrierter Form enthalten NEM Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, essenzielle Fettsäuren und/oder sonstige Stoffe, um eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung zu erzielen.

Wichtig: Im Gegensatz zu Arzneimitteln werden NEM nicht eingesetzt, um Krankheiten zu heilen, sondern dienen lediglich der Ergänzung der allgemeinen Ernährung. Aus diesem Grund dürfen sie auch nicht als Arzneimittel aufgemacht sein oder mit Aussagen beworben werden, die sich auf die Heilung, Linderung oder Prävention von Krankheiten berufen (Tab. 1 unten).[1]

Die sogenannte Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV), die wiederum den Regelungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) untergeordnet ist, regelt den Umgang mit NEM [2]. Um ein Nahrungsergänzungsmittel auf den Markt bringen zu können, wird keine Zulassung benötigt.

Praxis-Tipp: Einen kompakten Überblick zu den Unterschieden zwischen Nahrungsergänzungs- und Arzneimitteln finden Sie auf der kostenlosen Praxishilfe des DeutschenArztPortals: www.hausarzt.link/1SNFv

Verordnung ist keine GKV-Leistung

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der darauf basierenden Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind Nahrungsergänzungsmittel grundsätzlich keine GKV-Leistung [3]. Dies bestätigte beispielsweise auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, das die Klage einer Frau zur Kostenübernahme der Krankenkasse von Daosin-Kapseln (NEM mit dem Enzym DiAminOxidase zur Unterstützung des Abbaus von Histamin aus der Nahrung) abgewiesen hat. Demnach sind NEM von der Versorgung nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen.

Cave: Dies gilt nicht für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung, soweit sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise verordnungsfähig sind (Paragraf 18 AM-RL) [3, 4].

Die meisten Arzneimittel, die Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente enthalten, sind nicht verschreibungspflichtig. Auch diese sind gemäß Paragraf 34 SGB V von der Erstattungsfähigkeit der GKV ausgeschlossen. Anlage I der AM-RL (OTC-Übersicht) legt jedoch fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen ausnahmsweise verordnet werden können. Dies ist in der Arzneimitteldatenbank ersichtlich (Abb. 1 und 2 unten) [5].

In dieser Anlage sind beispielsweise bestimmte Vitamin-D-, -K- und -E-Präparate sowie Kalzium-, Eisen- und Kalium-Verbindungen gelistet, die unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV verordnungsfähig sind. Zudem enthält Anlage I der AM-RL sonstige Stoffe, die auch Inhaltsstoffe von NEM sein können, wie Citrate, Flohsamen oder Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakte.

Praxis-Tipp: Achten Sie bei der Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen auf eine entsprechende Dokumentation in der Patientenakte.

Fluch oder Segen?

Eine aktuelle Umfrage des DeutschenArztPortals (n = 135) hat ergeben, dass eine Mehrheit unter den Ärztinnen und Ärzten NEM generell befürwortet: 21 Prozent betrachten sie als sinnvolle Ergänzung zu einer vollwertigen Ernährung und weitere 48 Prozent sehen sie als sinnvolle Ergänzung bei bestimmten Mangelzuständen und Erkrankungen. Fast ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte sieht NEM kritisch; 25 Prozent halten NEM für überflüssig und 6 Prozent für schädlich (Abb. 3 unten).[6]

In Deutschland kann man davon ausgehen, dass gesunde Menschen, die sich abwechslungsreich und ausgewogen ernähren, keine Nahrungsergänzungsmittel benötigen. Lediglich für manche Bevölkerungsgruppen, die einige Nährstoffe wie Vitamin D (s. Praxisbeispiel unten), Kalzium, Jod oder Folsäure über die Nahrung in nicht ausreichendem Maße aufnehmen, kann eine Ergänzung mit Vitamin- oder Mineralstoffpräparaten hilfreich sein. [7]

Ferner zeigen internationale wissenschaftliche Studien, dass bei einer zusätzlichen, über den Bedarf hinausgehenden Aufnahme von Mikronährstoffen mit keinen positiven gesundheitlichen Wirkungen zu rechnen ist. Eher das Gegenteil ist der Fall: Bei gleichzeitiger Einnahme hochdosierter NEM und angereicherter Lebensmittel kann das Risiko einer Überversorgung steigen [7].

Dementsprechend empfiehlt das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in NEM und angereicherten Lebensmitteln. Diese Empfehlungen (Höchstmengenvorschläge) intendieren, die Nährstoffzufuhr so zu limitieren, dass durch den Verzehr der Produkte eine signifikante zusätzliche Nährstoffaufnahme möglich ist und gleichzeitig die Mehrheit der Bevölkerung vor einer übermäßigen Aufnahme bewahrt wird.

Praxis-Tipp: Die Höchstmengenempfehlungen für Vitamine und Mineralstoffe in NEM und angereicherten Lebensmitteln finden Sie unter: www.hausarzt.link/hphFS

Fazit

  • Nahrungsergänzungsmittel (NEM) dürfen keine arzneiliche Wirkung entfalten. Sie benötigen weder eine behördliche Zulassung noch werden sie vor dem Verkauf auf Wirksamkeit und Sicherheit geprüft; sie müssen lediglich angezeigt werden.
  • Die Verordnung von NEM ist keine GKV-Leistung. Das gilt grundsätzlich ebenfalls für die meisten nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die Vitamine etc. enthalten (Ausnahme: AM-RL Anlage I).
  • Bis auf wenige Ausnahmen kann man in Deutschland davon ausgehen, dass keine NEM benötigt werden. Das BfR empfiehlt Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die auf den entsprechenden Webseiten abgerufen werden können.

Abkürzungen:

BVL: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; BfArM: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; EMA: Europäische Arzneimittel-Agentur

Quellen:

  1. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Nahrungergänzungsmittel vs. Arzneimittel, zuletzt abgerufen am 12.05.2025.
  2. Bundesamt für Justiz: Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel, zuletzt abgerufen am 12.05.2025.
  3. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie/AM-RL), in Kraft getreten am 10. Mai 2025.
  4. Pharmazeutische Zeitung: Gerichtsurteil – Nahrungsergänzungsmittel niemals erstattungsfähig, zuletzt abgerufen am 13.05.2025.
  5. Gemeinsamer Bundesausschuss: Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie „Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen“.
  6. Arztumfrage im Praxisnewsletter des DeutschenArztPortals vom 20.05.2025 bis 25.05.2025.
  7. Bundesinstitut für Risikobewertung: Aktualisierte Höchstmengenvorschläge, Stellungnahme vom 22.02.2024, abgerufen am 14.05.2025.
  8. Rp. Praxishilfe „Unterschiede zwischen Arzneimitteln und NEM“, abgerufen am 04.06.2025.
  9. Gemeinsame Arbeitsgruppe Arzneimittel (KV Niedersachsen und Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen): Rezept-Info – Vitamin D, Stand: 02/2025.
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