Berlin. Die sogenannte “Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Ultraschalldiagnostik”, kurz Ultraschall-Vereinbarung, wurde zum 1. April angepasst. So wurde ein neuer interdisziplinärer “Grundkurs Kopf-Hals” unter Einbeziehung der Schilddrüse eingeführt. Dieser ist vor allem für die Gebiete der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Nuklearmedizin interessant.
Für Ärztinnen und Ärzte aller Fachrichtungen, die Ultraschallgeräte in ihrer Praxis nutzen, sind vor allem die Änderungen bei den Konstanzprüfungen relevant. Bei diesen wird bislang alle sechs Jahre kontrolliert, ob die technische Bildqualität eine ausreichende diagnostische Sicherheit ermöglicht. Künftig gilt Folgendes:
- Eine erstmalige Konstanzprüfung bei Neugeräten muss jetzt erst acht Jahre nach der Genehmigungserteilung durchgeführt werden.
- Bei Bestandsgeräten nach Paragraf 9 Absatz 2 Buchstabe a hingegen bleibt es bei dem sechsjährige Abstand.
Erleichterungen im Praxisalltag
Darüber hinaus können seit April die Dokumentationsprüfungen auf die Konstanzprüfungen anerkannt werden (Paragraf 13). Das heißt konkret: “Sind die eingereichten Bilder zur Dokumentationsprüfung einwandfrei, muss der Arzt für die Konstanzprüfung keine weiteren Bilder einreichen und die nächste Konstanzprüfung ist sechs Jahre später durchzuführen”, erklärt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Sowohl die Anerkennung von Dokumentationsprüfungen als auch die Intervallverlängerung reduzierten den Aufwand für Praxen, unterstreicht die KBV. Auch die Ärztinnen und Ärzte in den Qualitätssicherungskommissionen der KVen, die die Prüfungen vornehmen, würden entlastet.
Neuer Kurs bringt Vorteil für HNO-Ärzte
Die Ultraschall-Vereinbarung (nach § 135 Abs. 2 SGB V) regelt die fachlichen Anforderungen an die Ärztinnen und Ärzte sowie Anforderungen zur technischen Qualitätssicherung der Ultraschallgeräte.
In der Anlage II wurde nun ein zusätzlicher interdisziplinärer „Grundkurs Kopf-Hals“ zu den Anwendungsbereichen AB 3.1 (Nasennebenhöhlen), AB 3.2 (Gesichts- und Halsweichteile) und AB 3.3 (Schilddrüse) mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden eingeführt. Der Aufbaukurs und der Abschlusskurs müssen sich hierbei in Umfang und Ausrichtung auf die spezifischen Anwendungsbereiche gemäß Anlage II der Ultraschall-Vereinbarung beziehen.
HNO-Ärzte müssen dadurch nicht mehr den bisherigen interdisziplinären Grundkurs mit den für sie nicht unbedingt notwendigen Anwendungsbereichen Abdomen und Thorax durchlaufen. GZW/red