Zum 1. März ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft getreten. Für Angestellte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Alten-/Pflegeheimen oder Krankenhäusern gilt seitdem eine Impfpflicht (Abb. sowie “Der Hausarzt” 4/20).
WICHTIG:Unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht, muss auch das eigene Praxispersonal einen vollständigen Impfschutz nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder eine Immunität gegen Masern nachweisen – also auch Medizinische Fachangestellte (MFA), die nur im “Back Office” arbeiten, oder das Reinigungspersonal. Die Impfpflicht gilt dabei nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Die STIKO hat bislang nur eine Impfung empfohlen; seit Januar 2020 sollte allerdings bei einer beruflichen Indikation eine zweimalige Impfung erfolgen (Epidemiologisches Bulletin 2/20). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sollte Anfang März eine entsprechende Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie beschließen, hieß es bei Redaktionsschluss.
Übergangsfrist bis Juli 2021
Praxispersonal, das ab dem 1. März eingestellt wird, muss den Nachweis beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest direkt erbringen. Für Mitarbeitende, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, innerhalb der der Nachweis erbracht oder die Impfung erfolgen muss, am 31. Juli 2021. Diese Übergangsregelung gilt auch für andere betroffene Berufsgruppen – beispielsweise in Gemeinschaftseinrichtungen wie Flüchtlingsunterkünften – sowie für Kinder, die bereits in eine Kita und in die Schule gehen.
Bei Unklarheiten über den Impfstatus kann eine Titer-Bestimmung Auskunft liefern. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Impftiters für Masern allerdings keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden (Tab. 3).
Jeder Arzt darf “bescheinigen”
Neben dem Gesundheitsamt kann jeder Arzt – also nicht nur der impfende Arzt – Schutzimpfungen in einen Impfausweis nachtragen oder eine Impfbescheinigung ausstellen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist. Darüber hinaus ist in der Impfdokumentation wie bisher verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, sodass Versicherte diese rechtzeitig wahrnehmen können.
Da es in Deutschland derzeit keinen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff gibt, kann gemäß einer STIKO-Empfehlung vorzugsweise ein Kombiimpfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR) verwendet werden.
Muster-Schreiben
“Der Hausarzt” stellt ein Muster-Schreiben zur Bescheinigung des Impfstatus bereit: