Laut Bundessozialgericht (Az: B6KA18/14R, 13.5.2015) ist ein Vertragsarzt durch das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet, die preisgünstigste Bezugsquelle für die Verordnung von Arzneien zu wählen. Konkret ging es um eine Allgemeinmedizinerin, die einem Bluter wiederholt Gerinnungsfaktor VIII verordnete. Auf Antrag der Kasse setzte der Prüfungsausschuss Regresse in Höhe der durch die Abgabe über eine Apotheke verursachten Mehrkosten von insgesamt mehr als 16.000 Euro fest.
Die Widersprüche der Klägerin blieben erfolglos. Als Grund nannte der beklagte Beschwerdeausschuss, die Mehrkosten hätten vermieden werden können, wäre das Präparat direkt über den Hersteller bezogen worden. Darüber hätte die Kasse die Klägerin informiert. Während ihre Klage erfolglos blieb, hat das LSG auf deren Berufung hin das Urteil des Sozialgerichts sowie die Bescheide des Beklagten aufgehoben. Auch wenn die Voraussetzungen für einen Direktbezug vorgelegen hätten, gebe es keine Rechtsgrundlage, die die Ärztin verpflichte, diesen Bezugsweg zu nutzen. Dagegen legte die Kasse Revision ein und bekam nun Recht.
Kommentar
Das BSG hält den Regress für rechtmäßig. Die Ärztin habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, indem sie den Gerinnungsfaktor verordnet habe, statt ihn beim Hersteller zu beziehen und an den Patienten abzugeben. Bei der Verordnung teurer Medikamente sollte man also vorsichtig sein. Auch wenn gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, Medikamente vom Hersteller zu beziehen, gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot! Ähnlich ist es bei Sondernahrung für Patienten mit PEG-Sonde. Da Kassen hier einen unmittelbaren Schaden geltend machen, gilt auch nicht die getzliche Vorgabe „Beratung vor Regress“.