Ob Minijob, betriebliche Altersvorsorge oder steuerfreie Bonbons für Mitarbeiter, im Lohnbereich hat es zum Jahreswechsel einige Änderungen gegeben. Diese neuen Regelungen sollten Praxischefinnen und -chefs kennen.
Im Lohnbereich hat es zum Jahreswechsel einige Änderungen gegeben.
Eine wichtige Neuerung seit Jahresbeginn, die Ärztinnen und Ärzte kennen sollten, ist, dass künftig auch bei Altverträgen zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV) der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen muss. Bei der betrieblichen Altersvorsorge kann ein Arbeitnehmer einen Teil seines Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln.
Für die Beiträge entfällt die Sozialversicherung. Auch der Arbeitgeber erspart sich seinen Anteil hierzu. Durch das Betriebsrenten Stärkungsgesetz wurde festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Neuverträgen ab dem 1. Januar 2019 15 Prozent des umgewandelten Entgeltes an den Arbeitnehmer weitergeben muss. Ab 2022 gilt dies nun für Altverträge, das heißt, auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden.
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