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EBMHonorar für DiGA-Verordnung steigt

Verordnen Ärztinnen und Ärzte digitale Gesundheitsanwendungen, die erst vorläufig ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen sind, können sie dafür die 86700 abrechnen. Hierfür steigt ab 2026 das Honorar.

Die ärztlichen Tätigkeiten bei digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nur vorläufig in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen hat, werden nach der Pseudo-GOP 86700 EBM bewertet und ab 1. Januar 2026 höher vergütet. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf verständigt, zum 1. Januar 2026 die Bewertung der Pauschale 86700 von 7,93 Euro auf 8,15 Euro anzuheben. Damit werden die ärztlichen Tätigkeiten für vorläufig aufgenommene DiGA weiterhin genauso bewertet, wie die für dauerhaft aufgenommene DiGA im EBM nach der 01471 bis 01479 EBM.

Derzeit kann die Pauschale 86700 EBM nur für die ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der DiGA „companion shoulder“ berechnet werden. Dies gilt allerdings nicht für die vom BfArM im September 2025 dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommene DiGA „Untire“ für Brustkrebspatientinnen und -patienten, bei denen zusätzlich eine krebsbedingte Fatigue (Erschöpfung) vorliegt. Diese DiGA war vorher zur Erprobung vorläufig im DiGA-Verzeichnis gelistet und nach dem erforderlichen positiven Nutzennachweis nun dauerhaft aufgenommen worden. Da das BfArM für „Untire“ jedoch keine erforderlichen ärztlichen Tätigkeiten sieht, haben sich KBV und GKV-Spitzenverband als Trägerorganisationen des Bewertungsausschusses darauf verständigt, für diese DiGA keine gesonderte Gebührenordnungsposition (GOP) in den EBM aufzunehmen.

Die Versorgung mit der neuen DiGA ist damit zwar Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen und der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen des EBM. Sie kann deshalb verordnet werden, für Vertragsärztinnen und -ärzte besteht aber kein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen einer eigenen GOP (Paragraf 87 Abs. 5c Satz 4 SGB V). GWZ

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