Berlin. Vertragsärztinnen und -ärzte können bis zu 50 Prozent aller Patientinnen und Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass in dem Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (pAPK) stattgefunden haben muss. Das hat der Bewertungsausschuss (BA) in seiner 790. Sitzung mit Wirkung zum 1. April 2025 beschlossen.
Bei der Fallzählung ist es nun nicht mehr relevant, ob die Behandelten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Denn die im zweiten Quartal 2025 eingeführte Differenzierung der Obergrenze zwischen bekannten und unbekannten Patientinnen und Patienten hebt der BA nun wieder auf. Merke: Weiterhin zählen Fälle aus dem Notdienst oder Akutfälle über die Terminservicestelle nicht dazu.
Wichtig: Den Zuschlag nach 01452 EBM darf man wie bisher nur für bekannte Patientinnen und Patienten ansetzen.
Die erneute Beratung des BA zu Videosprechstunden erfolgte auf Wunsch des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und des GKV-Spitzenverbandes, der sich ursprünglich allerdings eher für eine restriktive und komplexe Begrenzung für unbekannte Patienten eingesetzt hatte. Diese bisherige Regelung sah vor, dass eine Praxis maximal 30 Prozent der Unbekannten – bezogen auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patientinnen und Patienten – ausschließlich per Video versorgen durfte. Für bekannte Patientinnen und Patienten war die Obergrenze zum 1. April von 30 auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle angehoben worden.
Mehr Videosprechstunden für unbekannte Patienten möglich
Mit dem jetzt gefassten Beschluss wird die spezifische Obergrenze in der Nr. 6 des fünften Absatzes der Nr. 4.3.1 im Abschnitt I der Allgemeinen Bestimmungen des EBM für unbekannte Personen rückwirkend zum 1. April 2025 gestrichen, so dass nun bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle einer Praxis ausschließlich in einer Videosprechstunde und ohne pAPK versorgt werden können. Mit der einheitlichen Begrenzungsregelung für Bekannte und Unbekannte sollen für Vertragsärztinnen und -ärzte mehr Videosprechstunden auch mit Personen möglich sein, die in einem der drei Vorquartale nicht oder noch nie in der Praxis waren.
Nach Auffassung des BA ist die Regelung außerdem im Praxisalltag leichter anwendbar und die Prüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), zu welchem Anteil ein ausschließlicher Videokontakt im Behandlungsfall zulässig ist, wird vereinfacht.
Zuschlag für bekannte Behandelte bleibt unverändert
Bestehen bleibt die KV-Prüfung, ob der Zuschlag nach der ebenfalls am 1. April 2025 eingeführten 01452 EBM berechnungsfähig ist. Die KV setzt diesen Zuschlag weiterhin einmal je Behandlungsfall automatisch zu, aber nur, wenn es sich um einen Fall mit einer bekannten Person handelt, die also mindestens einen Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde hatte, aber keinen pAPK im aktuellen Quartal.
Zwei Praxisbeispiele
Praxisteams können mit der Änderung nun deutlich leichter überblicken, wie viele Behandlungsfälle sie noch per Video erbringen dürfen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verdeutlicht dies in zwei Rechenbeispielen:
- Eine Praxis hat 1.000 Behandlungsfälle (BHF), davon 800 bekannte und 200 unbekannte Personen. Sie kann im betreffenden Quartal bis zu 500 bekannte und unbekannte Patienten (50 Prozent der 1.000 BHF) ausschließlich per Video versorgen.
Bei einer neu gegründeten Praxis mit 800 BHF sind alle als unbekannt einzustufen. Sie kann nach der Neuregelung im betreffenden Quartal bis zu 400 Personen (50 Prozent der 800 BHF) ausschließlich in einer Videosprechstunde betreuen. GWZ