Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck aus.
Abbrechen

Europäischer GerichtshofEuGH schränkt Werbung bei Nahrungsergänzungsmitteln ein

Weniger Stress, bessere Stimmung: Viele Nahrungsergänzungsmittel machen mit gesundheitlichen Versprechungen auf sich aufmerksam. Einem Teil davon schiebt der Europäische Gerichtshof jetzt den Riegel vor.

Vor allem für den wachsenden Markt mit Nahrungsergänzungsmitteln dürfte das EuGH-Urteil spürbare Folgen haben.

Luxemburg. Gesundheitsbezogene Werbung für Safranextrakt, Ginkgo und andere pflanzliche Inhaltsstoffe ist in der EU bis auf weiteres verboten. Das Verbot gelte so lange, bis die EU-Kommission die werblichen Aussagen geprüft und in die dafür vorgesehen Liste aufgenommen habe, urteilte der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Vor allem für den wachsenden Markt mit Nahrungsergänzungsmitteln dürfte das Urteil spürbare Folgen haben. Konkret geht es um ein Verfahren gegen die Hamburger Firma Novel Nutriology. Sie bewarb ein Nahrungsergänzungsmittel damit, dass es einen stimmungsaufhellenden Safranextrakt sowie einen Melonensaftextrakt enthalte und Stressgefühle und Erschöpfung abbaue.

Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und klagte.

Eigentlich regelt eine Liste der EU, welche gesundheitsbezogenen Angaben zulässig sind. Sie schreibt zum Beispiel vor, wann genau die Aussage rechtens ist, dass das Vitamin Biotin zu einer normalen Funktion des Nervensystems beiträgt.

Anträge, Werbeaussagen zu sogenannten “Botanicals” in diese Liste aufzunehmen, wurden von der zuständigen Behörde allerdings in großer Zahl abgelehnt – auch mangels Studien. In der Folge setzte die Kommission die Prüfung von Aussagen zu Botanicals auf Eis.

Ob diese noch nicht in die Liste aufgenommenen Werbeaussagen zulässig sind, war Kern des Verfahrens am EuGH. Die Richterinnen und Richter verneinten das in ihrem Urteil. Ausnahmen seien möglich, sofern eine gesonderte Regelung bestehe. Das sei im vorliegenden Fall, der vom Bundesgerichtshof an den EuGH verweisen wurde, allerdings nicht der Fall.

Quelle: dpa

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärztinnen und Hausärzte, Praxismitarbeitende und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Hausärztinnen- und Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.