Berlin. Für die medizinische Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine stellen Ämter Behandlungsscheine aus. In Notfällen könne die Behandlung auch ohne Behandlungsschein erfolgen. Notwendig sei hierfür ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung, teilt die KBV am Dienstag mit.
Neben der Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Behandlungsscheinen gebe es auch noch ein einfacheres Verfahren. Die Krankenkassen könnten in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen.
“Den geflüchteten Menschen sollte von den Kommunen, mit Unterstützung der Krankenkassen, schnell eine elektronische Gesundheitskarte ausgehändigt werden. Das würde die Versorgung deutlich vereinfachen. Wir haben bereits während der Flüchtlingswelle 2015 damit gute Erfahrungen gemacht. Mit einer elektronischen Gesundheitskarte könnten Geflüchtete, wie jeder andere auch, bei Bedarf einfach und unbürokratisch einen Arzt aufsuchen und müssten nicht vorab beim Amt um einen Schein bitten”, erklärt dazu Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbands.
In vielen Bundesländern einfachere Verfahren vereinbart
Vereinbarungen zur Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) bestünden nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen.
Abgesichert sei die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen, die Versorgung mit Arzneimitteln und die Versorgung von Schwangeren. Auch hätten die Betroffenen einen Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeleistungen.
In Einzelfällen könne auch eine Psychotherapie nach dem AsylbLG erbracht werden. Das Gleiche gelte für Hilfsmittel, die vorab genehmigt werden müssten.
Übliche Formulare einsetzen
Ärzte reichen die Behandlungsscheine zusammen mit der Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein. Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet, erklärt die KBV. Auch für anderen Leistungen kämen die üblichen Formulare zum Einsatz.
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung würden bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso abgerechnet wie bei Einheimischen.
Das BMG strebe an, dass die Menschen aus der Ukraine in naher Zukunft einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten. (red)