© Der Hausarzt Abrechnung auf einen Blick
GOÄ
Beratung und Untersuchung werden mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet, die Punktion mit der Nr. 301, der Verband mit der Nr. 204, zusätzlich Sachkosten für beispielsweise ein steriles Einmallochtuch und den Kompressionsverband. Den CRP-Test rechnet die Hausärztin mit der Nr. 3524 ab. Beim zweiten Kontakt die Nrn. 1 und 5, beim dritten Kontakt die Nrn. 3 und 5.
HZV
Bei einem Praxissitz in der KV Nordrhein ist in allen dort gültigen HZV-Verträgen die CRP-Bestimmung (Nr. 32128) in der Quartalspauschale enthalten (AOK, BKK, IKK, EK, IKKclassic, Knappschaft, LKK und TK).
Schwerpunktthema: Punktionen beim Hausarzt
Punktionen sind gemäß Anhang 1 des EBM für Hausärzte im Regelfall nicht abrechenbar, wohl aber im organisierten Notfalldienst neben den Notfallpauschalen 01210 bis 01218 – deshalb sollte man sie kennen.
Die EBM-Nr. 02340 (45 Punkte) ist dabei beispielsweise für Punktionen von Schleimbeuteln, Hämatomen oder Seromen zuständig – Situationen, die durchaus auch im organisierten Notfalldienst vorkommen können.
Die EBM-Nr. 02341 (137 Punkte) kann dagegen außer für die Punktion verschiedener Organe vor allem auch für sämtliche Gelenkpunktionen abgerechnet werden.
In der GOÄ sind alle Punktionen, soweit sie vom Hausarzt kompetent und sachgerecht erbracht werden können, von diesem auch als Einzelleistung abrechenbar. In der Regel geht es hier um die Nrn.
300 Punktion eines Gelenkes (120 Punkte),
301 Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenkes (160 Punkte) und
303 von Hämatomen, Abszessen, Seromen und weiteren Weichteilprozessen (80 Punkte).
Neben den eigentlichen Punktionsleistungen sind weitere Leistungen abrechenbar – anders als im EBM. Dazu zählen u.a. eine eventuelle Stichkanalanästhesie (Nr. 490), ein Kompressionsverband (Nr. 204) oder ein Schienenverband (Nrn. 210 oder 212).
Als Teil der eigentlichen Punktionsleistung können allerdings Injektionen, Instillationen, Spülungen oder die Entnahme von Flüssigkeiten nicht gesondert abgerechnet werden (§ 4 Abs. 2a und Präambel zum Abschnitt C III der GOÄ).
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2024
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
© Der Hausarzt Abrechnung auf einen Blick
Kasuistik
Anamnese : Die 64-jährge Frau P. stellt sich nach einem Wanderurlaub in Oberbayern bei ihrer Hausärztin vor, weil sie seit einigen Tagen eine leichte Schwellung des linken Kniegelenkes beobachtet. Bei Frau P. wurde vor fünf Jahren eine Gonarthrose diagnostiziert. Vor 30 Jahren hatte sie einen Sportunfall mit Kreuzbandruptur links. Frau P. ist berentet. Vorerkrankun-gen: Euthyreote Struma diffusa, Psoriasis capitis und eine arterielle Hypertonie. Dauermedikation: AT1-Blocker, gelegentlich Ibuprofen.
Befund : Normgewichtige Patientin (BMI 25,2 kg/m2KOF ) in insgesamt gutem AZ. Linkes Kniegelenk fluktuierend geschwollen, nicht gerötet, nicht überwärmt. Umfangsdifferenz zum rechten Knie: plus vier cm. Die übrigen Gelenke sind reizlos und frei beweglich. Blutdruck 140/75 mmHg, Puls 80/min.
Labor : CRP akut 1,2 mg/dl (normal: bis 1,0), Gelenkpunktat ohne Hinweis auf eine Entzündung.
Therapie und weiteres Prozedere : Ohne akutes Trauma und in Kenntnis der Vorgeschichte ging die Hausärztin aufgrund des klinischen Befundes zunächst von einem Reizerguss des linken Kniegelenkes (ICD: M25.46GL) bei vorbestehender Arthrose und eher ungewohnter Belastung aus.
Die Hausärztin punktierte das Kniegelenk unter sterilen Kautelen und legte anschließend einen Kompressionsverband an, den die Patientin über vier Tage belassen sollte. Bei einer Wiedervorstellung nach fünf Tagen und einer weiteren Kontrolle fünf Wochen später war ein Erguss klinisch nicht mehr nachweisbar.