© Der HausarztAbrechnung auf einen Blick
HZV
In den Verträgen im Bereich der KV Schleswig-Holstein ist die EBM-Nr. 03324 in allen Verträgen (AOK, BKK/IKK, EK, IKKclassic und TK) mit der Quartalspauschale abgegolten. Die GU (01732) wird von der AOK als Einzelleistung vergütet mit 37,46 Euro, von den durch spectrumK vertretenen BKKen/IKKen mit 36,73 Euro, von der IKKclassic mit 36 Euro und von der TK mit 45 Euro.
Bei den durch GWQ vertretenen BKKen/IKKen ist die GU Teil der Pauschale, zusätzlich zahlen sie einen Zuschlag von jeweils 20 Euro. Die EK zahlen einen Qualitätszuschlag von jeweils 4 Euro.
Die Impfungen werden in der Regel mit den Honoraren entsprechend der Impfvereinbarung der KV mit den Krankenkassen honoriert. Bei der TK wird die Influenza-Impfung mit 7,50 Euro, die Pneumokokkenimpfung mit 7,30 Euro honoriert. Die IKKclassic zahlt zusätzlich einen Zuschlag von 2 Euro pro Versichertenjahr, wenn vorgegebene Impfquoten erfüllt werden.
Schwerpunkt: Impfungen bei GKV-Patienten
Impfungen bei GKV-Patienten werden nach den Vorgaben von regional abgeschlossenen Impfvereinbarungen der einzelnen KVen mit den Krankenkassen vergütet; sie sind nicht Teil des EBM. Dabei entsprechen die Abrechnungspositionen den Dokumentationsziffern der einzelnen Impfungen in der aktuell gültigen Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Die Honorare sind von KV zu KV unterschiedlich, liegen bei Einfachimpfungen in der Regel zwischen 8 und 10 Euro. Die Impfleistung nach dieser Vereinbarung umfasst die Impfberatung, ggf. symptombezogene Untersuchung, die Verabreichung des Impfstoffes und den Eintrag der erfolgten Impfungen im Impfpass bzw. das Ausstellen einer Impfbescheinigung.
Seit dem 8. April 2023 sind auch Covid-Impfungen Teil der Regelversorgung und in die Impfvereinbarungen integriert. Die Abrechnungsziffern sind von Impfstoff zu Impfstoff in den beiden letzten Positionen unterschiedlich (8833XX). Das Honorar liegt in den meisten KVen bei 15 Euro pro Covid-Impfung.
Grundsätzlich ist neben einer Impfleistung eine Versichertenpauschale nur dann abrechenbar, wenn auch irgendeine kurative Leistung in dem Quartal erbracht wird.
Quellen:
1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)
2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)
3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)
4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2023
5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006
6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche
7. Impfvereinbarungen diverser KVen